44-€-Freigrenze: Ist Krankenversicherungsschutz als Sachlohn steuerfrei?

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern pro Monat Sachbezüge im Wert von maximal 44 € steuerfrei zuwenden. Geldzuwendungen fallen aber nicht unter diese Freigrenze, so dass Barlohn ab dem ersten Euro versteuert werden muss. Ob ein vom Arbeitgeber gewährter Krankenversicherungsschutz als Sachlohn unter die 44-€-Grenze fallen kann, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei Urteilen untersucht. Demnach können Arbeitgeberbeiträge für einen Krankenversicherungsschutz als Sachlohn eingestuft werden, wenn der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber aufgrund seines Arbeitsvertrags ausschließlich Versicherungsschutz, nicht aber eine alternative Geldzahlung verlangen kann.

Im zugrundeliegenden Urteilsfall hatte der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer bei zwei Versicherungen (Gruppen-)Zusatzversicherungen für die Mitarbeiter seines Unternehmens abgeschlossen. Versichert waren darüber Vorsorgeuntersuchungen, stationäre Zusatzleistungen und Zahnersatzleistungen.

Der Wert des Versicherungsschutzes blieb unter der Grenze von 44 € pro Monat. Der BFH klassifizierte die Arbeitgeberleistungen als steuerfreien Sachlohn, weil die Mitarbeiter nur den Versicherungsschutz beanspruchen konnten, nicht aber die Auszahlung des entsprechenden Geldbetrags.

Anders war der zweite Urteilsfall gelagert, in dem ein Arbeitgeber seine Belegschaft in einem Mitarbeiteraushang darüber informiert hatte, dass er ihnen einen Zuschuss zahle, wenn sie eine private Zusatzkrankenversicherung über eine private Krankenversicherungsgesellschaft abschließen würden. Einige Mitarbeiter nahmen dieses Angebot an und schlossen mit dem Versicherungsunternehmen entsprechende Verträge ab. Der Arbeitgeber zahlte ihnen hierfür monatliche Zuschüsse auf ihr Gehaltskonto aus.

Der BFH stufte diese Gelder als steuerpflichtigen Barlohn ein, da der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern keinen Versicherungsschutz zugesagt, sondern lediglich den Kontakt zum Versicherungsunternehmen vermittelt und einen Geldzuschuss versprochen hatte. Nach Gerichtsmeinung kann nur dann ein Sachbezug vorliegen, wenn der Arbeitgeber ein arbeitsrechtliches Versprechen erfüllt, das auf die Gewährung von Sachlohn gerichtet ist. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall.