Außergewöhnliche Belastungen sind besser absetzbar

Bevor sich außergewöhnliche Belastungen wie Krankheitskosten steuermindernd auswirken, muss von ihnen eine zumutbare Belastung abgezogen werden. Wie hoch dieser Eigenanteil ausfällt, richtet sich nach der Einkommenshöhe, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder. Das Einkommensteuergesetz sieht folgende Staffelung vor:

Gesamtbetrag
der Einkünfte bis 15.340 € 15.341 € bis 51.130 € über 51.130 €
bei kinderlosen ein-zel­veranlagten Steuer-zahlern 5 % 6 % 7 %
bei kinderlosen zusam-menveranlagten Steuer-zahlern 4 % 5 % 6 %
bei Steuerzahlern mit ein bis zwei Kindern 2 % 3 % 4 %
bei Steuerzahlern mit drei oder mehr Kindern 1 % 1 % 2 %
des Gesamtbetrags der Einkünfte ergeben die jährliche zumutbare Belastung

War eine Einkommensgrenze auch nur geringfügig überschritten, haben die Finanzämter den höheren Prozentsatz bislang auf den kompletten Gesamtbetrag der Einkünfte angewandt. Ein Ehepaar aus Baden-Württemberg hat nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) durchgesetzt, dass die Prozentsätze nur auf den Einkommensbereich angewandt werden, der in „ihrer“ jeweiligen Spalte genannt ist.

Im Urteilsfall hatte das Finanzamt die zumutbare Belastung einheitlich mit 4 % des Gesamtbetrags der Einkünfte von 51.835 € berechnet (= 2.073 €). Der BFH urteilte jedoch, dass sie wie folgt ermittelt werden muss:

2 % auf 15.340 € (Einkommen bis 15.340 €) 306,80 €
3 % auf 25.790 € (ab 15.341 € bis 51.130 €) 1.073,70 €
4 % auf 705 € (Einkommen ab 51.131 €) 28,20 €
zumutbare Belastung somit 1.408,70 €

Die Eheleute konnten somit zusätzliche Krankheitskosten von 665 € als außergewöhnliche Belastung abziehen. Die steuerzahlerfreundliche Berechnungsweise leitete der BFH aus dem Einkommensteuergesetz ab, aus dem sich nach Gerichtsmeinung ergibt, dass sich die jeweilige Prozentzahl nur auf die Spanne des Gesamtbetrags der Einkünfte bezieht, die in der jeweiligen Spalte unter den Prozentsätzen genannt ist.

Hinweis: Dieses Urteil hat erhebliche praktische Bedeutung, denn es führt dazu, dass die zumutbare Belastung bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte ab 15.341 € geringer ausfällt als bisher und sich somit mehr Kosten steuermindernd auswirken. Noch ist unklar, wie die Finanzämter reagieren werden. Wendet ein Finanzamt die bisherige ungünstige Berechnungsweise an, können Sie Einspruch einlegen und auf das BFH-Urteil verweisen. So bleibt Ihr Steuerbescheid zunächst einmal offen.