Der Bundesrat hat am 23.11.2018 dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften zugestimmt. Die wichtigsten Änderungen für Unternehmer, zum Beispiel für die Betreiber elektronischer Marktplätze, zeigt der folgende Überblick:
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Betreiber von elektronischen Marktplätzen werden ab März 2019 verpflichtet, Angaben von Nutzern vorzuhalten, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt. Hierdurch sollen Umsatzsteuerausfälle vermieden werden. Für die Betreiber elektronischer Marktplätze sind Haftungsvorschriften vorgesehen, damit sie ihren Aufzeichnungspflichten nachkommen. Was dies konkret bedeutet, erläutern wir Ihnen gerne.
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Die umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen wird ab dem 01.01.2019 so geändert, dass künftig nicht mehr zwischen Wert- und Warengutscheinen unterschieden wird. Vielmehr soll zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen differenziert werden.
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Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen an Nichtunternehmer müssen seit 2015 umsatzsteuerlich dort versteuert werden, wo der Leistungsempfänger ansässig ist. Ab 01.01.2019 gilt dies nur dann, wenn ein Schwellenwert von 10.000 € für diese Leistungen überschritten wird. Hierdurch soll kleinen Unternehmen die Umsatzbesteuerung im Inland ermöglicht werden. Wenn Sie entsprechende Leistungen an Nichtunternehmer im Ausland erbringen, sprechen Sie uns bitte an, ob Sie von der neuen Bagatellgrenze profitieren können.
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Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelungen zum Wegfall des Verlustabzugs bei Körperschaften bei einem Anteilswechsel von mehr als 25 % bis zu 50 % für verfassungswidrig erklärt. Durch das Gesetz wird die Regelung rückwirkend ab 2008 gestrichen. Zum Wegfall des Verlustabzugs bei Körperschaften kommt es somit nur noch bei einem Anteilswechsel von mehr als 50 %.
Obwohl es der Name des Gesetzes auf den ersten Blick nicht vermuten lässt, handelt es sich um ein Jahressteuergesetz. Nachfolgend haben wir für Sie die wichtigsten steuerlichen Änderungen für Privatpersonen und Arbeitnehmer, so unter anderem das steuerfreie Jobticket und die steuerfreie private Nutzung betrieblicher Fahrräder, zusammengefasst:
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Steuerfreies Jobticket für Pendler ab 2019: Die Steuerbegünstigung gilt auch für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr. Die steuerfreien Leistungen werden jedoch auf die Entfernungspauschale angerechnet.
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Private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads: Der Arbeitgeber hat ab 2019 die Möglichkeit, seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrrad für die private Nutzung steuerfrei zu überlassen. Das gilt auch für Elektrofahrräder, allerdings nur dann, wenn diese nicht als Kfz gelten. Die steuerfreie Überlassung wird nicht auf die Entfernungspauschale angerechnet.
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Förderung der Elektromobilität: Für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden, wird bei der Dienstwagenbesteuerung die Bemessungsgrundlage halbiert.
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Zertifizierung gesundheitsfördernder Maßnahmen: Bislang kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zur Verbesserung der betrieblichen Gesundheitsförderung steuerfrei Leistungen in Höhe von 500 € pro Jahr gewähren. Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung ändern sich ab 2019. So ist dann zum Beispiel eine Zertifizierung der geförderten Maßnahmen zur verhaltensbezogenen Prävention erforderlich. Das Gesetz sieht zwar eine Übergangsregelung bis 2020 vor, bitte informieren Sie sich jedoch rechtzeitig!
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Arbeiten im Ausland: Wer als Arbeitnehmer in Deutschland wohnt und in einem anderen Staat arbeitet, dessen Arbeitslohn wird oft durch ein Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei gestellt. In diesen Fällen können Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung) als Sonderausgaben geltend gemacht werden, was jetzt auch per Gesetz beschlossen wurde.