Covid-19-Pandemie: Einige juristische Erläuterungen zum Zivil- und Insolvenzrecht

Der Gesetzgeber hat am 27.03.2020, das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie erlassen, das teilweise bereits mit Rückwirkung zum 01.03.2020 in Kraft getreten ist. Über die Regelungen, die Sie als Unternehmer und im Wesentlichen vorerst nur den Zeitraum bis zum 30.06.2020 und 30.09.2020 betreffen, möchten wir Sie informieren.

Miet- und Pachtverträge:

Ein Vermieter von Grundstücken oder Räumen kann das Vertragsverhältnis nicht deshalb kündigen, weil die Miete in dem Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2020 nicht geleistet wurde, wenn der Mietausfall auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht. Die Ursache in der Pandemie ist vom Mieter glaubhaft zu machen. Können Betriebe aufgrund behördlicher Anordnungen nicht fortgeführt werden und/oder sind staatliche Leistungen (z. B. Kurzarbeitergeld) beantragt, ist die Glaubhaftmachung laut Regierungsbegründung recht einfach möglich.

Mit dem Kündigungsschutz wird dem Mieter die Möglichkeit gewährt, jedenfalls vorübergehend die Miete nicht leisten zu müssen, um die Liquidität zu schonen, ohne aber dem Risiko einer Vermieterkündigung ausgesetzt zu sein. Prominentes Beispiel dieser Neuregelung könnte Adidas sein: Das Unternehmen hat angekündigt, vorerst die Mieten für seine Filialen nicht zu leisten – wahrscheinlich auf Grundlage der neuen Gesetzeslage.

Die Verpflichtung, die ausgefallenen Mieten nachzuzahlen, entfällt allerdings nicht. Die Modalitäten zur Nacherfüllung sind jedenfalls insoweit gesetzlich geregelt, dass der Kündigungsschutz nach dem 30.06.2022 entfällt, also spätestens bis dahin nachzuzahlen ist, um nachteiligen Folgen zu entgehen. Sonstige Folgen aus Leistungsstörungen im Mietverhältnis (z. B. Verzug mit früheren Mieten, Verzugszinsen für den Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2020) bleiben unberührt. Es bietet sich deshalb an, sich nicht ausschließlich auf die gesetzliche Neuregelung zu verlassen, sondern das Gespräch mit dem Vermieter zu suchen, um eine Lösung zu erarbeiten, die möglicherweise über den gesetzlich vorgesehenen dreimonatigen Zeitraum hinausgeht.

Sonstige Dauerschuldenverhältnisse:

Für sog. wesentliche Dauerschuldverhältnisse hat der Gesetzgeber ebenfalls Sonderregelungen getroffen. Davon nicht erfasst sind Miet- und Pachtverträge über Grundstücke oder Räume (vgl. Ziffer 1.) sowie Arbeits- und Darlehensverträge. Wesentliche Dauerschuldverhältnisse sind Vertragsverhältnisse zur Eindeckung mit Leistungen, die zur angemessenen Fortsetzung des Erwerbs betriebsnotwendig sind (z. B. Leasing-, Lizenz-, Franchise-, Telekommunikations-, Energieversorgung- oder Versicherungsverträge). Dazu ist ein zeitweiliges Leistungsverweigerungsrecht (sog. Moratorium) für den Zahlungsschuldner unter folgenden Voraussetzungen vorgesehen:

1. Abschluss des Vertrages vor dem 08.03.2020.

2. Leistungsverweigerung (im Wesentlichen Zahlung der Vergütung) für den Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2020, wenn:

aufgrund der Corona-Pandemie, die Leistung nicht erbracht werden kann oder die Leistung nicht ohne wirtschaftliche Gefährdung des Betriebs möglich ist; und

die Leistungsverweigerung nicht zu einer Unzumutbarkeit beim Gläubiger führt und das Ausbleiben der Leistung nicht zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlage seines Betriebs.

3. Der Schuldner ist ein Kleinstunternehmen mit:

… einem Umsatz oder einer Bilanzsumme von weniger als EUR 2 Millionen im letzten Geschäftsjahr; und

… weniger als zehn Beschäftigten im letzten Geschäftsjahr (Teilzeit-Mitarbeiter und Ein- bzw. Austritte sind entsprechend anteilig zu berücksichtigen).

in Konzernkonstellationen und bei Investmentstrukturen kann die Anerkennung als Kleinstunternehmen verweigert sein.

Das Leistungsverweigerungsrecht muss ausdrücklich geltend gemacht werden (als sog. Einrede). Tritt deshalb beim Vertragspartner (Gläubiger) seinerseits Unzumutbarkeit ein, ist der Schuldner berechtigt, das Dauerschuldverhältnis zu kündigen. Der Gesetzgeber schweigt zu den anwendbaren Kündigungsfristen. Nach Sinn und Zweck und den Ausführungen in der Gesetzesbegründung kann allerdings nur die Kündigung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung gemeint sein.

Die Erfüllung von Verpflichtungen, die bereits vor Inkrafttreten der Neuregelungen fällig waren, kann nicht verweigert werden. Ebenso wenig schützt die gesetzlich zulässige Kündigung des Dauerschuldverhältnisses vor Ansprüchen wegen eines Ausfalls des Gläubigers. Diese knüpfen allerdings regelmäßig an ein Verschulden an, das bei Ausübung von Rechten aufgrund der COVID-19-Pandemie wahrscheinlich kaum erfüllt sein dürfte.

Nicht ausdrücklich genannt ist, bis wann die einstweilen verweigerte Zahlung nachzuholen ist. Die gesetzlichen Sonderregelungen treten zum 30.09.2022 außer Kraft, so dass spätestens bis dahin zu leisten ist. Wie bei den Erleichterungen zur Miete und Pacht bleiben Folgen aus anderen Leistungsstörungen (v.a. in anderen Zeiträumen) unberührt. Es kann sich also auch hier anbieten, das Gespräch mit dem Vertragspartner zu suchen, um eine umfassende Lösung zu erarbeiten.

Insolvenzrechtliche Erleichterungen:

Die beschlossenen insolvenzrechtlichen Erleichterungen finden bereits rückwirkend zum 01.03.2020 ihre Anwendung. Die wohl wichtigste Änderung ist die Aussetzung der Verpflichtung bis zum 30.09.2020, bei Insolvenzreife den Insolvenzantrag stellen zu müssen. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf der Corona-Pandemie beruht oder keine Aussicht besteht, eine Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. War ein Unternehmen am 31.12.2019 zahlungsfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf der Pandemie beruht und die Zahlungsunfähigkeit beseitigt werden kann. Erfüllt ein Unternehmen die Voraussetzungen für die Aussetzung eines Insolvenzantrages, führt dies auch zu Haftungserleichterungen für die Geschäftsleitung, wenn Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang vorgenommen werden (insbesondere zur Fortführung des Betriebs), die ohne Aussetzung womöglich zu einer persönlichen Haftung wegen Herbeiführung oder Vertiefung einer Zahlungsunfähigkeit führen würden.

Die Änderungen zielen überwiegend darauf ab, den Vorwurf einer Insolvenzverschleppung wegen Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Aktuell sind Unternehmen zumeist mit Liquiditätsproblemen belastet, die Ihnen die umfassende Erfüllung ihrer Verpflichtungen unmöglich macht. Werden nun einzelne Gläubiger bedient, um den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten oder wieder aufzunehmen, soll dies keine insolvenzrechtlichen Folgen haben. Trotz des gesetzgeberischen Augenmerks auf die Zahlungsunfähigkeit gelten die Erleichterungen auch bei einer Insolvenzreife wegen Überschuldung.

Die Beweggründe für die Erleichterungen beim Insolvenzantrag greift der Gesetzgeber weiter auf und erlaubt, dass bestimmte in dem sog. Aussetzungszeitraum (01.03.2020 bis zum 30.9.2020) vorgenommene Maßnahmen insolvenzrechtlich nicht beanstandet werden. Dazu gehören bspw. Rückzahlungen von Darlehen bis zum 30.09.2023, wenn diese im Aussetzungszeitraum gewährt wurden, oder die Besicherung von im Aussetzungszeitraum gewährten Darlehen. Zudem können Zahlungen und Finanzierungshilfen (z. B. Stundungen) insolvenzrechtlich unschädlich sein, solange sich dem Gläubiger keine Umstände auftun, die darauf schließen lassen, dass die Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen des Schuldners nicht geeignet sind, eine Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

Für Rückfragen und zur Erörterung von Details der Neuregelungen stehen Ihnen unsere Juristen gerne zur Verfügung.