Eigenverbrauch: Neue Pauschbeträge für Sachentnahmen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die für das Jahr 2020 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen für den Eigenverbrauch) bekanntgegeben.

Das BMF veröffentlicht jedes Jahr die neuen Werte, die für private Sachentnahmen pauschal angesetzt werden können. Die Pauschbeträge haben sich gegenüber dem Jahr 2019 durchgängig (regelmäßig geringfügig) verändert. Sachentnahmen werden auch als Eigenverbrauch bzw. unentgeltliche Wertabgaben bezeichnet. Wer beispielsweise eine Gaststätte, Bäckerei, Fleischerei oder einen Lebensmitteleinzelhandel betreibt, entnimmt gelegentlich Waren für den Privatgebrauch. Diese Entnahmen sind als Betriebseinnahmen zu erfassen. 

Vielen Unternehmern ist es zu aufwendig, alle Warenentnahmen gesondert aufzuzeichnen. In diesem Fall kann auf die Pauschbeträge zurückgegriffen werden. Es wird dabei unterschieden zwischen Entnahmen, die mit 7 % besteuert werden, und jenen, die mit 19 % Umsatzsteuer zu versteuern sind.

Die vom BMF vorgegebenen Pauschbeträge, die auf Erfahrungswerten beruhen, dienen somit der vereinfachten Erfassung des Eigenverbrauchs. Die Warenentnahmen für den privaten Bedarf können monatlich pauschal erfasst werden und entbinden den Steuerpflichtigen so von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen. Die Pauschbeträge sind Jahreswerte für eine Person. Für Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrags. Bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Werts anzusetzen. 

Die Regelung erlaubt keine Zu- oder Abschläge wegen individueller persönlicher Ess- oder Trinkgewohnheiten. Auch Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine Änderungen der Pauschalen.

Auswärtstätigkeiten: Verpflegungspauschalen wurden zum 01.01.2020 erhöht

Wenn Arbeitnehmer außerhalb ihrer Wohnung und ihrer ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig werden – sich also „auf Dienstreise“ befinden –, stehen ihnen Verpflegungspauschalen zu, die sie als Werbungskosten abziehen oder sich vom Arbeitgeber steuerfrei erstatten lassen können. Seit dem 01.01.2020 hat der Steuergesetzgeber diese Pauschalen wie folgt erhöht:

• Für Dienstreisen von mehr als acht Stunden lassen sich neuerdings 14 € pro Tag abziehen (bisher 12 €).

• Bei ganztägigen Dienstreisen gilt eine Pauschale von 28 € pro Tag (bisher 24 €).

• Für An- und Abreisetage bei mehrtägigen Dienstreisen liegt die Pauschale bei 14 € pro Tag (bisher 12 €).

Die Pauschalen gelten auch für Arbeitnehmer ohne feste erste Tätigkeitsstätte, die an wechselnden Arbeitsorten eingesetzt werden (z.B. Bauarbeiter). Nach wie vor können die Verpflegungspauschalen bei längeren beruflichen Auswärtseinsätzen aber nur für maximal drei Monate „am Stück“ abgezogen werden.

Die Verpflegungspauschalen gelten auch, wenn Arbeitnehmer außerhalb ihres Dienstverhältnisses beruflich unterwegs sind, beispielsweise für Bewerbungsgespräche oder privat durchgeführte Weiterbildungsmaßnahmen. Sie erfassen allerdings nur berufliche Auswärtstätigkeiten im Inland. Bei Auslandsreisen können andere Pauschalen abgezogen werden, deren Höhe sich nach den Lebenshaltungskosten vor Ort richtet.