Folgen der Nichtberücksichtigung einer verdeckten Gewinnausschüttung

Zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften sind Übervorteilungen in der Praxis kaum vermeidbar; so verlangt das tägliche Geschäftsgebaren oftmals schnelle kaufmännische Entscheidungen. Im Nachhinein nimmt der Betriebsprüfer dann genau solche Entscheidungen gerne zum Anlass, sie als Verstöße gegen das Gebot des fremdüblichen Verhaltens zu betrachten, und folgert daraus verdeckte Gewinnausschüttungen bzw. verdeckte Einlagen.

Wenn die Steuerfestsetzung der Muttergesellschaft jedoch in dem Zeitpunkt, in dem der Betriebsprüfer die Tochtergesellschaft prüft, nicht mehr änderbar ist, bleibt es bei der Tochtergesellschaft bei der Einkommenserhöhung.

Grundsätzlich gilt dies auch, wenn eine Tochtergesellschaft ihrer Schwestergesellschaft einen Vorteil gewährt. Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt dann zunächst eine verdeckte Gewinnausschüttung an die gemeinsame Muttergesellschaft und anschließend eine verdeckte Einlage der Muttergesellschaft in die übervorteilte Tochtergesellschaft vor. Bei dieser bleibt es auch bei einer Einkommenserhöhung, wenn die Folgen der Vorteilszuwendung weder bei der auslösenden Tochtergesellschaft noch bei der gemeinsamen Muttergesellschaft berücksichtigt worden sind.

Der BFH hat dieses Konstrukt jedoch mit einem neueren Urteil 2018 ins Wanken gebracht. Darin heißt es, dass die verdeckte Gewinnausschüttung bei der Muttergesellschaft ja stets steuerfrei sei, weshalb es bei der übervorteilten Tochtergesellschaft zu einem außerbilanziellen Abzug der einlagebedingten Gewinnerhöhung kommt.

Genau diese Aussage erklärt die Finanzverwaltung jedoch mit aktuellem Schreiben für nicht anwendbar. Es komme nach Meinung des Bundesfinanzministeriums nicht auf die Steuerfreiheit der verdeckten Gewinnausschüttung an, sondern nur auf die Frage, ob die verdeckte Gewinnausschüttung im Rahmen der Steuererklärung erfasst worden sei.