Wenn ein Erwerber mehr als 25 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft kauft, gehen etwaige körperschaftsteuerliche Verlustvorträge grundsätzlich quotal unter. Werden mehr als 50 % der Anteile übertragen, entfallen die Verlustvorträge sogar vollständig. Im Gewerbesteuergesetz ist verankert, dass diese Regelungen auch für Gewerbesteuer-Verlustvorträge gelten.
Zur körperschaftsteuerlichen Verlustuntergangsregelung hat das Bundesfinanzministerium (BMF) ein Schreiben erlassen, in dem es verschiedene Aspekte und Zweifelsfragen zur Anwendung dieser Regelung beschreibt. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich zu speziellen Auslegungsfragen geäußert und dargelegt, inwieweit die im BMF-Schreiben zur Körperschaftsteuer getroffenen Aussagen auch auf die Gewerbesteuer zu übertragen sind. Demnach sollen die Aussagen des BMF grundsätzlich auch für die Gewerbesteuer gelten. Besonderheiten ergeben sich aber zum Beispiel für Personengesellschaften, denn dort unterscheiden sich Körperschaft- und Gewerbesteuer deutlich.
Beispiel: An einer OHG sind die A-GmbH zu 60 %, die B-GmbH zu 40 % beteiligt. Die OHG erwirtschaftet einen Gewinn von 200.000 € und zahlt weder Einkommen- noch Körperschaftsteuer. Vielmehr wird der Gewinn für körperschaftsteuerliche Zwecke auf die beiden GmbHs quotal aufgeteilt (A-GmbH 120.000 €, B-GmbH 80.000 €). Gewerbesteuerlich muss die OHG ihren Gewinn jedoch selbst in voller Höhe der Gewerbesteuer unterwerfen.
Die Erlasse der obersten Behörden der Länder enthalten darüber hinaus einige klarstellende Aussagen, zum Beispiel zu einem vortragsfähigen Gewerbeverlust einer Organgesellschaft.
Hinweis: Die körperschaftsteuerlichen Regelungen zum Verlustuntergang sind derzeit beim Bundesverfassungsgericht anhängig bzw. schon von diesem verworfen worden. Gegen gewerbesteuerliche Verlustuntergänge sollte also entsprechend Einspruch eingelegt werden.