Häusliches Arbeitszimmer: Welche Fallstricke Sie beachten sollten

Arbeitnehmer, die von zu Hause aus arbeiten, können die Kosten ihres Homeoffices unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten absetzen. Die Steuerberaterkammer Stuttgart hat zusammengefasst, welche Möglichkeiten und Grenzen beim Kostenabzug für häusliche Arbeitszimmer bestehen:

Ausschließliche berufliche Nutzung:
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann ein häusliches Arbeitszimmer nur abgesetzt werden, wenn es ausschließlich beruflich genutzt wird. Bei gemischter (privater und beruflicher) Nutzung ist kein anteiliger Kostenabzug möglich. Die Finanzverwaltung erkennt die Raumkosten allerdings auch bei einer untergeordneten Privatnutzung unter 10 % noch an.

Absetzbare Raumkosten:
Wird ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich anerkannt, können unter anderem anteilig Miete, Gebäudeabschreibung, Erhaltungsaufwand, Schuldzinsen für Gebäudekredite, Wasser-, Reinigungs- und Energiekosten sowie Kosten für Müllabfuhr und Gebäudeversicherung abgesetzt werden.

Unbegrenzter Kostenabzug:
Die Kosten können unbeschränkt abgezogen werden, wenn der Raum der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Nutzers ist.

Begrenzter Kostenabzug:
Liegt der Tätigkeitsmittelpunkt außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers, steht aber kein anderer Arbeitsplatz für die Tätigkeit zur Verfügung, dürfen die Raumkosten begrenzt mit 1.250 € pro Jahr abgesetzt werden. Dies betrifft klassischerweise Lehrer und Außendienstmitarbeiter. Nutzt jemand sein Arbeitszimmer für mehrere berufliche bzw. betriebliche Tätigkeiten, kann er den Höchstbetrag von 1.250 € aber nicht mehrfach abziehen.

Raumnutzung durch mehrere Personen:
Nutzen zum Beispiel zwei Eheleute ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam für ihre berufliche Tätigkeit (mit je eigenem Arbeitsplatz), steht nach der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung beiden der Höchstbetrag von 1.250 € zu.

Arbeitsmittel:
Unabhängig davon, ob für das Arbeitszimmer ein beschränkter oder unbeschränkter Raumkostenabzug gilt oder der Raum gar nicht steuerlich anerkannt wird, können die Kosten für Arbeitsmittel (z.B. PC, Fachliteratur, Bücherregale) in der Regel voll steuerlich geltend gemacht werden.

Außerhäusliche Arbeitszimmer:
Liegt das Arbeitszimmer außerhalb der häuslichen Sphäre (z.B. in einem fremd angemieteten separaten Bürogebäude), gelten die Abzugsbeschränkungen für häusliche Arbeitszimmer nicht, so dass die Raumkosten unbegrenzt abgezogen werden können.