Kapitalerhöhung: Forderungsverzicht problematisch

Die Finanzierung von Tochterkapitalgesellschaften ist oft nicht einfach. Die Eigenkapitalquote soll gering gehalten werden, deshalb gibt die Muttergesellschaft lieber ein Darlehen, was jedoch negative steuerliche Folgen haben kann. Im Extremfall können durch die Zinszahlungen Verluste entstehen. Um das zu vermeiden, bietet sich unter anderem eine Stammkapitalerhöhung an.

Zur Finanzierung einer Stammkapitalerhöhung verzichten Muttergesellschaften häufig auf ihre Darlehensforderung. Zwischen Finanzamt und Rechtsprechung gibt es allerdings hinsichtlich der Bewertung dieses Vorgangs einen Schlagabtausch: In welcher Höhe sind die im Zuge der Kapitalerhöhung erworbenen Anteile anzusetzen – mit dem Nennwert der Forderung (so die Finanzverwaltung) oder mit dem unter Umständen darunterliegenden gemeinen Wert (so die Rechtsprechung)?

Das Interesse der Darlehensgeberin ist, dass die neuen Anteile nur mit dem (niedrigeren) gemeinen Wert bewertet werden, da sie so einen Darlehensverlust verbuchen kann. Das Interesse der Finanzverwaltung besteht hingegen darin, die Beteiligung mit dem (höheren) Nennwert zu bewerten, da sich eine spätere Teilwertabschreibung nicht auf die Steuer auswirken würde.

Während die Finanzverwaltung an ihrer Auffassung festhält, hat der Bundesfinanzhof nun zum wiederholten Mal entschieden, dass die durch die Stammkapitalerhöhung erhaltenen Anteile mit dem gemeinen Wert der Forderung zu bewerten sind.

Hinweis: Dieses Urteil hat allerdings nur Relevanz für Darlehensgeber, die mit bis zu 25 % der Anteile an der Darlehensnehmerin beteiligt sind. Darlehensgeber, die zu mehr als 25 % beteiligt sind, können Forderungsverluste seit 2008 nicht mehr steuerlich geltend machen, sofern sie ihrerseits Kapitalgesellschaften sind.