Kassen: Sind die Kosten der Umrüstung absetzbar?

Betriebe sind nach dem Kassengesetz seit dem 01.01.2020 grundsätzlich verpflichtet, manipulationssichere Kassen einzusetzen. Elektronische Kassensysteme müssen demnach über eine sogenannte zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen.

In einem aktuellen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nun erklärt, dass Betriebe die Kosten für die Implementierung der Sicherheitseinrichtung und der einheitlichen digitalen Schnittstelle sofort und in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen können (Vereinfachungsregel). Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um die nachträgliche Umrüstung der bestehenden Kasse bzw. die erstmalige Implementierung in ein bestehendes elektronisches Aufzeichnungssystem handelt. Sofern diese Vereinfachungsregel nicht genutzt wird, gelten laut BMF folgende Grundsätze:

Abschreibung über drei Jahre:
Wird eine TSE in Verbindung mit einem Konnektor (Hardware zur Einbindung mehrerer TSE über ein lokales Netzwerk) oder in Form eines USB-Sticks bzw. einer SD-Karte genutzt, sind die Kosten der Anschaffung zu aktivieren und über einen Zeitraum von drei Jahren abzuschreiben. Da die TSE in diesem Fall nicht selbständig nutzbar ist, kann sie nicht als geringwer-tiges Wirtschaftsgut sofort abgeschrieben werden. Auch die Bildung eines Sammelpostens für die TSE ist deshalb nicht möglich.

Abschreibung über die Restnutzungsdauer:
Wurde eine TSE als Hardware fest in ein Wirtschaftsgut eingebaut, sind die Kosten als nachträgliche Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts zu aktivieren und über dessen Restnutzungsdauer abzuschreiben.

Entgelte für Cloud-Lösungen:
Werden laufende Entgelte für TSE-Cloud-Lösungen gezahlt, sind diese regelmäßig sofort als Betriebsausgaben abziehbar.

Implementierung digitaler Schnittstellen:
Die Kosten für die Implementierung der einheitlichen digitalen Schnittstelle sind Anschaffungsnebenkosten des Wirtschaftsguts „TSE“.