Kein Steuerabzug auf Vergütungen für Internetwerbung

Liegt eine beschränkte Steuerpflicht vor, wird die Einkommensteuer auf bestimmte Einkünfte im Wege des Steuerabzugs erhoben. Die Vorschrift des § 50a Absatz (Abs.) 1 Nummer (Nr.) 3 Einkommensteuergesetz (EStG) regelt dies unter anderem für Einkünfte aus der Überlassung von Rechten und von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten.

 

In einem neuen Schreiben erklärt das Bundesfinanzministerium (BMF), dass kein Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG vorzunehmen ist, wenn Vergütungen für die Platzierung oder Vermittlung von elektronischer Werbung auf Internetseiten an ausländische Plattformbetreiber und Internetdienstleister gezahlt werden. Das BMF erörtert, dass diese Gelder weder für

 

  • eine zeitlich begrenzte Rechteüberlassung (nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f EStG) noch für

  • eine Nutzung von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen oder ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten (nach § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG)

     

    gezahlt werden. Daraus folgt: Für den Schuldner solcher Vergütungen besteht keine Verpflichtung, eine Abzugsteuer einzubehalten, abzuführen und anzumelden.

     

    Hinweis: Vom Steuerabzug ausgenommen sind verschiedenste Internetwerbeformate, wie beispielsweise: Werbung in Onlinesuchmaschinen und auf Vermittlungsplattformen, Social-Media-Werbung, Bannerwerbung und vergleichbare sonstige Onlinewerbung.