Kleinunternehmerregelung bei Differenzbesteuerung: Umsatzgrenzen?

Sind Unternehmer als Wiederverkäufer tätig, weil sie gewerbsmäßig mit Gebrauchsgegenständen handeln oder diese im eigenen Namen öffentlich versteigern, können sie umsatzsteuerrechtlich die Differenzbesteuerung anwenden. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist dann die Differenz zwischen dem Verkaufspreis (ohne Umsatzsteuer) und dem Einkaufspreis – also die Handelsspanne des Verkäufers.

Auch bei Anwendung der Differenzbesteuerung kann der Unternehmer die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen und sich so der Umsatzsteuerbesteuerung komplett entziehen. Hierzu darf sein Umsatz (zuzüglich Umsatzsteuer) im Vorjahr aber maximal 22.000 € und im laufenden Jahr voraussichtlich höchstens 50.000 € betragen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass sich diese Umsatzgrenzen nicht auf die Handelsspanne beziehen, sondern auf die (wesentlich höheren) Gesamteinnahmen des Unternehmers. Zuvor hatte der BFH die Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt.