Personalrabatt von Autoherstellern: Was gilt hier als geldwerter Vorteil?

Gewährt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Personalrabatt, kann dieser Vorteil unter den sogenannten Rabattfreibetrag von 1.080 € pro Kalenderjahr gefasst werden. Bis zu dieser Höhe fällt keine Lohnsteuer an. Der Freibetrag gilt aber nur für Waren und Dienstleistungen, die der Arbeitgeber hauptsächlich „für den freien Markt“ herstellt, vertreibt oder erbringt.

Dem Bundesfinanzhof (BFH) lag nun der Fall eines bayerischen Autoherstellers vor, der vom Finanzamt für nichtabgeführte Lohnsteuer in Haftung genommen worden war. Das Unternehmen hatte seinen Mitarbeitern selbsthergestellte Fahrzeuge zu vergünstigten Konditionen verkauft. Die Auslieferung der Fahrzeuge war jedoch anders organisiert als gegenüber fremden Endkunden: Während letztere ihre Fahrzeuge bei einer Niederlassung des Autoherstellers, einem selbständigen Vertragshändler oder in der sogenannten Markenwelt in Empfang nehmen konnten (und hierfür Überführungskosten zahlen mussten), erhielten die Arbeitnehmer ihre Fahrzeuge direkt am jeweiligen Werksstandort oder an einem Versandzentrum (und mussten keine Überführungskosten zahlen).

Das Finanzamt des Autobauers war der Auffassung, dass den Arbeitnehmern durch nichtberechnete Kosten für die Fahrzeugüberführung ein geldwerter Vorteil entstanden war, für den Lohnsteuer anfällt. Dementsprechend nahm es den Autobauer für die nichtgezahlte Lohnsteuer in Haftung.

Der BFH lehnte die Haftungsinanspruchnahme des Arbeitgebers nun jedoch ab und urteilte, dass kein geldwerter Vorteil im Sinne des Rabattfreibetrags gegeben ist, wenn gegenüber dem Arbeitnehmer (wie im Urteilsfall) tatsächlich keine Überführungsleistung erbracht worden ist. 

Hinweis: Überführungskosten waren bei den Fahrzeugverkäufen an Arbeitnehmer nicht angefallen, sondern nur in den Fällen, in denen das Fahrzeug eines fremden Endkunden von einem Versandzentrum zu einer Niederlassung oder einem Händler ausgeliefert wurde.