Solidaritätszuschlag: Ab 2021 soll Rückführung beginnen

Im August 2019 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags beschlossen. Danach soll der Solidaritätszuschlag ab 2021 für rund 90 % all derer entfallen, die ihn heute zahlen. Weitere 6,5 % sollen teilweise entlastet werden, so dass insgesamt 96,5 % der heutigen Solidaritätszuschlagszahler bessergestellt werden als bisher.

Durch die Rückführung werden Steuerzahler von 2021 an um rund 10 Mrd. € entlastet. Bis 2024 steigt diese Entlastungswirkung auf rund 12 Mrd. € an. Der Gesetzentwurf sieht eine Freigrenze von 16.956 € (der tariflichen Einkommensteuer) bei Einzelveranlagung und 33.912 € (der tariflichen Einkommensteuer) bei Zusammenveranlagung vor, so dass beispielsweise eine Familie mit zwei Kindern bis zu einem Bruttojahreslohn von 151.990 € keinen Solidaritätszuschlag zahlen muss. Für Alleinstehende gilt die Freistellung bis zu einem Bruttojahreslohn von 73.874 €.