Steuerjahr 2020: Änderungen im Lohnsektor

Für Erwerbstätige bringt das Jahr 2020 diverse steuer- und beitragsrechtliche Änderungen mit sich:

Mindestlohn: Der gesetzliche Mindestlohn wurde um 0,16 € auf 9,35 € pro Arbeitsstunde angehoben. Von dieser geringfügigen Anhebung profitieren auch Minijobber. Sie können nach wie vor 48 Stunden pro Monat arbeiten, ohne die 450-€-Grenze zu überschreiten.

Auszubildende: Neuerdings erhalten Auszubildende eine gesetzliche Mindestvergütung. Wer seine Ausbildung in 2020 in einem nichttarifgebundenen Unternehmen beginnt, erhält mindestens 515 € pro Monat für das erste Ausbildungsjahr. Im zweiten Jahr liegt die Mindestvergütung bei 608 €, im dritten Jahr bei 695 € und im vierten Jahr bei 721 €. Wer seine Ausbildung bereits vor 2020 begonnen hat, kann von der Regelung nicht profitieren.

Grundfreibetrag: Zum 01.01.2020 wurde der Grundfreibetrag um 240 € auf 9.408 € pro Person angehoben (für zusammenveranlagte Ehepaare gilt der doppelte Betrag).

Grenzsteuersatz: Zur Abmilderung der sogenannten kalten Progression wurden die Eckwerte des Einkommensteuertarifs um 1,95 % angehoben.

Arbeitslosenversicherung: Der Prozentsatz für die gesetzliche Arbeitslosenversicherung ist von 2,5 % auf 2,4 % gesunken.

Krankenversicherung: Der von jeder Krankenkasse selbst festgelegte Zusatzbeitrag für die gesetzliche Krankenversicherung hat sich von 0,9 % auf 1,1 % des Einkommens erhöht.

Beitragsbemessungsgrenzen: Eine Anhebung ist auch bei den Beitragsbemessungsgrenzen erfolgt, bis zu denen Beiträge in die Rentenversicherung und die Kranken- und Pflegeversicherung eingezahlt werden müssen. Für die allgemeine Rentenversicherung liegt die Grenze in den alten Bundesländern bei 6.900 € brutto pro Monat (bisher: 6.700 €) und in den neuen Bundesländern bei 6.450 € (bisher: 6.150 €). Bei der Kranken- und Pflegeversicherung liegt die neue Einzahlungsgrenze bundesweit bei 4.687,50 € (bisher: 4.537,50 €).