Verkauf der Zweitwohnung: Vorfälligkeitsentschädigung nicht absetzbar

Führt ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt, kann er die Kosten seiner beruflich genutzten Zweitwohnung als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass Vorfälligkeitsentschädigungen, die anlässlich des Verkaufs der Zweitwohnung gezahlt werden, nicht als Werbungskosten abgezogen werden können. Im Urteilsfall hatte ein Arbeitnehmer seine aktive Berufstätigkeit beendet und seine Zweitwohnung am Beschäftigungsort veräußert. Die Sparkasse, die zwei Darlehen zur Finanzierung der Wohnung ausgegeben hatte, forderte von ihm daraufhin eine Vorfälligkeitsentschädigung von 9.333 €.

Der BFH lehnte einen Werbungskostenabzug ab: Ein privater Vermieter darf eine Vorfälligkeitsentschädigung, die er für die vorzeitige Darlehensablösung und zum Zweck der schuldenfreien Veräußerung seines Vermietungsobjekts leistet, nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen.

Das „auslösende Moment“, das für die Annahme eines Veranlassungszusammenhangs maßgeblich ist, war hier die vorzeitige Ablösung des Darlehens und nicht der ursprüngliche Abschluss des Darlehensvertrags. Durch den vorzeitigen Ausstieg aus dem Vertrag wollte der Vermieter das Objekt schuldenfrei übereignen. Deshalb bestand kein wirtschaftlicher Zusammenhang mehr zwischen Vorfälligkeitsentschädigung und vorheriger Vermietung, sondern ein neuer Zusammenhang zwischen Vorfälligkeitsentschädigung und Veräußerung, was einem Kostenabzug im Vermietungsbereich letztlich entgegenstand.

Der BFH übertrug diese Rechtsprechungsgrundsätze nun auch auf Fälle der (Beendigung einer) doppelten Haushaltsführung und erklärte, dass hier Vorfälligkeitsentschädigungen auch in keinem Veranlassungszusammenhang mehr mit den Lohneinkünften des Arbeitnehmers stünden, sondern vielmehr aufgrund der Veräußerung der Wohnung anfallen würden. Die Veräußerung sei auch in Fällen der (Beendigung einer) doppelten Haushaltsführung das „auslösende Moment“, so dass ein Werbungskostenabzug bei den Lohneinkünften nicht möglich sei.