Jahressteuergesetz: Klarstellung zu nachträglichen Anschaffungskosten
Gesellschafter, die ihrer GmbH bis zum 27.09.2017 eine ehemals eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe geleistet haben, können den Ausfall ihrer Rückzahlungs- oder Regressansprüche im Fall der Veräußerung oder Auflösung der Gesellschaft als nachträgliche Anschaffungskosten geltend machen. Dies hat der Bundesfinanzhof bereits im Juli 2019 bekräftigt.
Mit dem Jahressteuergesetz 2019 hat der Gesetzgeber nun auf diese Rechtsprechung reagiert und in dem neu hinzugefügten Absatz 2a des § 17 Einkommensteuergesetz geregelt, dass zu den Anschaffungskosten auch Nebenkosten und nachträgliche Anschaffungskosten gehören. Zu den nachträglichen Anschaffungskosten zählen danach nun insbesondere
- offene oder verdeckte Einlagen,
- Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und
- Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
Die geforderte gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt nach der gesetzlichen Neufassung in der Regel vor, wenn ein fremder Dritter die genannten Darlehen oder die Sicherungsmittel bei gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte.
Für Fälle, in denen der Anteilseigner über den Nennbetrag seiner Anteile hinaus Einzahlungen in das Kapital der Gesellschaft leistet, ist nun zudem gesetzlich geregelt, dass die Einzahlungen bei der Ermittlung der Anschaffungskosten gleichmäßig auf die gesamten Anteile des Anteilseigners einschließlich seiner im Rahmen von Kapitalerhöhungen erhaltenen neuen Anteile aufzuteilen sind.