Nachträgliche Anschaffungskosten: Nachweis von Gesellschafterforderungen
Gesellschafter, die ihrer GmbH bis zum 27.09.2017 eine ehemals eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe geleistet haben, können den Ausfall ihrer Rückzahlungs- oder Regressansprüche im Fall der Veräußerung oder Auflösung der Gesellschaft als nachträgliche Anschaffungskosten geltend machen.
2017 hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung zu nachträglichen Anschaffungskosten bei der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen geändert. Obwohl der Grund für den Rechtsprechungswandel schon seit 2008 bestand (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen – MoMiG), hat der BFH damals angekündigt, die bisherigen Rechtsgrundsätze in allen Fällen weiter anzuwenden, in denen der Sachverhalt am 27.09.2017 bereits verwirklicht war.
Im Urteilsfall trat das Finanzgericht (FG) dieser Rechtsprechung entgegen. Der BFH hat die Sichtweise des FG jedoch zurückgewiesen und erklärt, dass der Gesetzgeber die Folgen der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts für das Steuerrecht weder bedacht noch geregelt habe, so dass sich aus dem MoMiG auch keine verbindlichen gesetzlichen Vorgaben für die Anwendung der Regeln zur Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen ergäben.
In einem Darlehensrahmenvertrag zwischen dem Alleingesellschafter und -geschäftsführer und der GmbH war seit 1999 vereinbart, dass Auslagen und sonstige Einlagen des Klägers bei der GmbH auf einem Darlehenskonto erfasst werden sollten. Das Darlehen sollte in der Krise der Gesellschaft stehen bleiben. Seit 2009 hatte der Kläger die GmbH liquidiert. Die letzte Bilanz hatte nur noch das gezeichnete Kapital und die verbliebene Verbindlichkeit gegenüber dem Kläger ausgewiesen.
Das Finanzamt bestritt den Bestand der Forderung und äußerte Mängel der Buchführung. Das FG wies die Klage zunächst ab und erklärte, dass der Kläger den Endbestand des Darlehens über den gesamten Zeitraum seiner Entstehung lückenlos nachweisen müsse – und ihm dies nicht gelungen sei.
Nach dem Urteil des BFH durfte das FG jedoch nicht nach der Feststellungslast entscheiden, denn der Bestand der (ausgefallenen) Gesellschafterforderung ergab sich indiziell bereits aus dem festgestellten Jahresabschluss der GmbH. Mit der förmlichen Feststellung des Jahresabschlusses hatten die Gesellschafter zugleich die darin abgebildeten Rechtsverhältnisse bestätigt. Steuerrechtlich ergab sich daraus zumindest ein Indiz für das Bestehen der Gesellschafterforderung. Dieses Indiz reichte dem BFH, um der Klage stattzugeben.