Zinshöhe von 6%: AdV nun auch schon ab April 2012

Steuernachzahlungen sind bei Steuerzahlern ein leidiges Thema. Noch schlimmer wird eine Nachzahlung durch die Tatsache, dass diese zuzüglich Zinsen an den Fiskus zu entrichten ist. Leider berechnen sich Steuerzinsen aber nicht nach dem (aktuellen) Marktzinssatz, sondern der Zinssatz ist schon lange per Gesetz auf 6 % jährlich festgelegt.

Genau das ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) der Grund für die Annahme, dass der per Gesetz festgelegte Zinssatz aufgrund seiner realitätsfernen Höhe verfassungswidrig sein könnte.

Für den Steuerzahler bedeutet dies, dass er gegen eine Zinsfestsetzung Einspruch einlegen und Aussetzung der Vollziehung  (AdV) beantragen kann. Das heißt, dass die Zinsen so lange nicht gezahlt werden müssen, bis das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsmäßigkeit entscheidet. Das kann Jahre dauern.

Schon im Juni 2018 hat die Finanzverwaltung in einem Schreiben darauf hingewiesen, dass sie Anträge auf AdV für Zinsen ab dem 01.04.2015 gewährt. Da der BFH seine Meinung mit Datum vom 03.09.2018 bestätigt und ausgeweitet hat, weist das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 14.12.2018 nun darauf hin, dass es Anträge auf AdV auch für Zinszeiträume ab dem 01.04.2012 annimmt.