Ziel des Geldwäschegesetzes und des Transparenzregisters ist die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Das Geldwäschegesetz legt bestimmten Unternehmen und Personen – den sogenannten „Verpflichteten“ – besondere Pflichten auf, die deren Geschäftsbeziehungen transparent machen sollen.
Verpflichtete sind unter anderem:
- Kredit- und Finanzunternehmen
- Versicherungsunternehmer und -vermittler
- Rechts- und Patentanwälte
- Notare
- Rechtsbeistände
- Wirtschaftsprüfer
- Vereidigte Buchprüfer
- Steuerberater und Steuerbevollmächtigte
- Dienstleister für Gesellschaften und Treuhänder
- Immobilienmakler
- Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen
- Kunstvermittler und Kunstlagerhalter
- Güterhändler – insbesondere Händler von Luxuswaren, Kfz und Antiquitäten