Wenn erst einmal ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wurde und die Behörde Ermittlungen aufgenommen hat, ist es für eine strafbefreiende Selbstanzeige zu spät. Denn diese muss unbedingt vor dem Beginn der Ermittlungen gestellt werden; idealer Weise auch vor der Ankündigung einer Betriebsprüfung. Wird die Selbstanzeige frühzeitig gestellt und als wirksam anerkannt, bereitet sie dem Steuersünder eine „goldene Brücke zur Rückkehr in die Straffreiheit“. Der Vorzug der Selbstanzeige sichert Straffreiheit und verhindert strafrechtliche Konsequenzen, wie zum Beispiel eine öffentliche Anklage wegen Steuerhinterziehung.
Aber Achtung: Der Gesetzgeber hat in den letzten Jahren die Anforderungen an die strafbefreiende Selbstanzeige massiv verschärft. Eine professionelle und sorgfältige steuerrechtliche Begleitung ist daher in diesen Fällen unbedingt erforderlich.