Zunächst einmal muss der sogenannte Steuerwert des gesamten erhaltenen Vermögens abzüglich etwaiger Verbindlichkeiten ermittelt werden, da dieser regelmäßig vom Nominalwert stark abweicht.
Neben den persönlichen Freibeträgen, die abhängig vom Verwandtschaftsgrad sind und zwischen 20.000 Euro und 500.000 Euro liegen, gibt es unter anderem weitere Beträge, die für die Ermittlung der Höhe der Erbschaftsteuer berücksichtigt werden können. Das sind zum Beispiel der Versorgungsfreibetrag, der Pflegefreibetrag, Nachlassverbindlichkeiten und sachliche Freibeträge. Liegt der Steuerwert des gesamten Erbes über den Freibeträgen, muss der Teil des Erbes versteuert werden, der den Freibetrag übersteigt. Ein konkretes Beispiel: Ein Kind erbt vom verstorbenen Vater 700.000 Euro. Nach Abzug des persönlichen Freibetrags von 400.000 Euro sowie sachlicher Freibeträge von zum Beispiel 41.000 Euro verbleiben 259.000 Euro, für die eine Erbschaftsteuer anfällt. In der Steuerklasse I sind das derzeit 11 Prozent.