Prinzipiell ist das Aufsetzen eines Testaments oder Erbvertrags die alleinige Aufgabe eines Notars oder Rechtsanwalts – und nicht die eines Steuerberaters. Es ist aber durchaus sinnvoll, dass der Steuerberater nach der Formulierung des ersten Testamentsentwurfs zusammen mit dem Mandanten noch einmal das Testament bespricht. Erst recht, wenn der Erblasser den Steuerberater auch als künftigen Testamentsvollstrecker einsetzen möchte. So kann sichergestellt werden, dass alle Ihre Wünsche und Anordnungen ausführbar und vollziehbar sind. Außerdem sollte ein Ersatztestamentsvollstrecker benannt werden für den Fall, dass der ursprünglich vorgesehene Testamentsvollstrecker ausfällt. Das kann dann gerne der PMPG-Kollege aus der Rechtberatung sein, der das Testament erstellt hat – durch diese Zusammenarbeit von Rechtsanwalt und Steuerberater erhalten Sie von uns alle Leistungen aus einer Hand.
Profitieren Sie von unserer Expertise
- bei der Durchführung von Testamentsvollstreckungen
- beim Aufzeigen von Alternativen
- bei einer Anordnung der Testamentsvollstreckung im Testament oder im Erbvertrag