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Steuerberatung für gemeinnützige und mildtätige Organisationen

Sebastian Wieler - Steuerberater

Als zertifizierter Stiftungsberater (DSA) und zertifizierter Berater für Gemeinnützigkeit (IFU, ISM, gGmbH) haben mein Team und ich fachkundige Antworten auf Ihre Fragen zu diesen Themen.

Sebastian Wieler

Steuerberater

Wir machen’s einfach.

Sebastian Wieler - Steuerberater

Hallo, ich bin Sebastian Wieler und freue mich auf Ihre Nachricht – per Kurzformular oder telefonisch.

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    Machen Sie alles richtig beim Thema Gemeinnützigkeit

    Wir sind Ihre kompetenten Steuerberater, wenn es um Gemeinnützigkeit geht. Aus steuerlicher- und rechtlicher Sicht ist das Thema „Gemeinnützigkeit“ ziemlich komplex und für viele Anwendungsbereiche vom Gesetzgeber genau definiert. Die sprachliche Definition ist hier sehr viel einfacher: Gemeinnützig ist ein Verhalten, das dem Gemeinwohl dient. Und wenn Sie vor diesem Hintergrund einen Blick auf die deutsche Gesellschaft werfen, werden Sie in vielen Bereichen auf die unterschiedlichsten Vereine, Körperschaften und Stiftungen treffen, die dieses Kriterium erfüllen. Gerne werden wir auch als Steuerberater für Ihre gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisation tätig.

    Gemeinnützigkeit bedeutet steuerliche Vorteile

    Egal, ob Vereine, Stiftungen, gGmbHs, Genossenschaften, gemeinnützige Unternehmergesellschaften (gUGs) oder sonstige Non-Profit-Organisationen (NPO) – sie alle erfüllen das im deutschen Steuerrecht festgesetzte Kriterium der Steuerbegünstigung, wenn sie einem mildtätigen, kirchlichen oder eben gemeinnützigen Zweck selbstlos dienen. Ist das der Fall, sind sie in der Regel von der Grund- und Gewerbesteuer sowie von der Körperschaftsteuer befreit und für bestimmte Leistungen gilt ein gesenkter Umsatzsteuersatz von 7 Prozent.

    Eine gemeinnützige Organisation hat außerdem finanzielle Vorteile bei der Erbschafts- und Schenkungsteuer und wird bei der Vergabe von öffentlichen Zuschüssen häufiger berücksichtigt. Denn die oftmals ehrenamtliche Unterstützung und Förderung von zum Beispiel Wissenschaft, Bildung, Erziehung, Tierwohl, Klima, Kultur, Kunst, Sport, Katastrophenhilfe sowie humanitären und karitativen Einrichtungen geht immer mit einem positiven Image einher. Und nicht selten ist die Gemeinnützigkeit sogar eine Grundvoraussetzung für den Erhalt öffentlicher Mittel.

     

    Wir beraten Sie bei

    • gemeinnützigkeitsrechtlichen Einzelfragen
    • einer geplanten wirtschaftlichen Tätigkeit
    • der Steuererklärung beziehungsweise erledigen diese – inklusive der gemeinnützigkeitsrechtlich erlaubten Rücklagen
    • Fragen rund um die Mittelverwendung
    • Umstrukturierungen und Kooperationen
    • drohendem Verlust der Gemeinnützigkeit
    • Verträgen und Rechtsfragen
    • der Nachfolge – zum Beispiel durch ein Stiftungsmodell

    Profitieren Sie von unserer Fach-Expertise beim Thema „Stiftung & Steuern”

    • Entwicklung eines Steuerkonzepts zur Gründung der Stiftung
    • Erarbeitung einer steueroptimierten Stiftungssatzung
    • Abklärung der Rahmenbedingungen zur Gründung einer gemeinnützigen Stiftung mit dem zuständigen Finanzamt
    • Ausgestaltung der Vergütungen für den Stiftungsvorstand und die Stiftungsbeiräte
    • Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerberechnungen bei Familienstiftungen
    • Optimale Nutzung der Freibeträge
    • Steuerberatung für Zustifter und Spender hinsichtlich der Abzugsfähigkeit
    • Steuerberatung für Destinatäre
    Wir sagen Ihnen, was Sie beim Thema Gemeinnützigkeit beziehungsweise Mildtätigkeit alles beachten müssen. Sebastian Wieler

    Partner und Steuerberater

    Wir prüfen für Sie die

    • Satzung und stimmen sie auf Wunsch mit der Aufsichtsbehörde ab
    • Mittelverwendung hinsichtlich der gemeinnützigkeitsrechtlichen Aspekte
    • Geschäftsführung auf Einhaltung des Haushaltsgrundsätzegesetzes
    • Verwendung von Spenden und öffentlichen Fördermitteln

    Gemeinnützigkeit er- und behalten

    Zur Finanzierung der sozialen Tätigkeit oder zur Förderung von Projekten sind gemeinnützige Organisationen häufig auch auf wirtschaftliches Handeln angewiesen. Hierbei ist jedoch größte Vorsicht geboten, denn die Grenze der Steuerbefreiung im sogenannten ideellen Bereich zur Steuerpflicht im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist schnell überschritten. Um die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu erhalten und vor allem zu behalten, müssen eine ganze Reihe von Kriterien erfüllt werden. Das fängt bei der Gestaltung der Satzung an und geht über den Nachweis einer ordnungsgemäßen Mittelverwendung bis hin zu möglichen Kooperationsvereinbarungen unter Einhaltung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Regelungen.

    Mit uns an Ihrer Seite behalten Sie Ihre Gemeinnützigkeit auch bei wirtschaftlichem Handeln.

     

    Wir vertreten Ihre Interessen bei

    • Betriebsprüfungen
    • allen gerichtlichen und außergerichtlichen Instanzen

    FAQ – was wir häufig gefragt werden

    Wann muss eine gemeinnützige Körperschaft eine Steuererklärung abgeben?

    Gemeinnützige Vereine, Stiftungen etc. genießen Steuerbegünstigungen – diese gelten jedoch nur für Einnahmen, die für den gemeinnützigen Zweck oder aus dem gemeinnützigen Zweck generiert werden. Generell gilt, dass ein gemeinnütziger Verein jährlich eine Steuererklärung abgeben muss und damit dem Finanzamt belegt, dass die Gemeinnützigkeit weiterhin besteht. Im Regelfall wird vom Finanzamt jedoch eine Erleichterung gewährt, so dass steuerbegünstigte Einrichtungen, die keinen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, nur alle 3 Jahre zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet werden. Die Frist zur Einreichung der Erklärung endet immer am 31. Juli des entsprechenden Jahres bzw. am 31. Dezember, wenn sie steuerlich beraten werden.

    Generell können auch gemeinnützige Vereine steuerpflichtig sein. Dann sind bestimmte Grenzwerte zu beachten. Es besteht

    • Gewerbesteuerpflicht, wenn die Einnahmen mehr als 45.000 Euro/Jahr betragen.
    • Körperschaftsteuerpflicht, wenn die Jahreseinnahmen 45.000 Euro übersteigen und der Gewinn höher ist als 5.000 Euro.
    • Umsatzsteuerpflicht, wenn der Umsatz im Vorjahr größer war als 22.000 Euro und im laufenden Jahr mehr als 50.000 Euro Umsatz erzielt werden.

    Ob ein Verein eine Umsatzsteuererklärung abgeben muss oder nicht ist prinzipiell unabhängig davon, ob eine Gemeinnützigkeit vorliegt oder nicht. Entscheidend ist, ob die Kleinunternehmergrenze überschritten wird. Beträgt die Zahllast an Umsatzsteuer mehr als 1.000 Euro, muss sogar vierteljährlich eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung beim Finanzamt eingereicht werden.

    Welche Steuern muss ein gemeinnütziger Verein zahlen?

    Für Vereine sind in der Regel vier Steuerarten relevant: Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Lohnsteuer und Umsatzsteuer. Gemeinnützige Vereine sind jedoch in einzelnen Bereichen von der Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer befreit. Zudem dürfen sie für erhalten Spenden eine Spendenbescheinigung ausstellen.

    Steuerbefreit ist

    • der ideelle Bereich – das sind zum Beispiel Spenden, öffentliche Zuschüsse oder Mitgliedsbeiträge
    • die Vermögensverwaltung – beispielsweise Zins- oder Mieteinnahmen
    • ein Zweckbetrieb – wenn der Gewinn aus einer wirtschaftlichen Tätigkeit unmittelbar dem nichtwirtschaftlichen Vereinszwecks zugutekommt.

    Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
    Wird eine wirtschaftliche Tätigkeit außerhalb des eigentlichen Vereinszwecks ausgeübt – zum Beispiel, um mit den Gewinnen die Vereinsarbeit zu finanzieren –, sind Bruttoeinnahmen ab 45.000 Euro pro Jahr körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig. Die Einnahmen können beispielsweise durch eine eigene Vereinsgaststätte mit dem Verkauf von Speisen und Getränken, den Verkauf einer Vereinszeitschrift oder bei Vereinsfesten erzielt werden.

    Welche Buchführung müssen Vereine machen?

    Jeder Verein in Deutschland, egal, ob gemeinnützig oder nicht oder eingetragen oder nicht, muss eine Buchführung machen. Die Buchführung liefert einerseits der Vereinsverwaltung eine Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben und dient andererseits auch der künftigen Finanzplanung. Und spätestens bei der Mitgliederversammlung hat jedes Vereinsmitglied das Recht, sämtliche Belege einzusehen und sich mit eigenen Augen über die finanzielle Situation des Vereins zu informieren.

    Daher sollte die Kostenaufstellung für das Geschäftsjahr

    • übersichtlich und verständlich dargestellt sein, zum Beispiel in Form einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung
    • geordnet sein mit einem schnellen und einfachen Zugriff auf alle Dokumente
    • mit einem Bestandsverzeichnis über die aktuellen Vermögensgegenstände geführt werden

    Der Verein hat aber nicht nur Verpflichtungen seinen Mitgliedern gegenüber, sondern auch gegenüber der Finanzverwaltung. Denn mit seinem Eintrag ins Vereinsregister gilt der Verein als juristische Person und ist somit verpflichtet, sämtliche Geschäftsvorfälle zu dokumentieren und einen Status über die Vermögensverhältnisse dem Finanzamt mitzuteilen. Nur so kann das Finanzamt die Steuer- und Abgabenpflicht korrekt ermitteln. Hierfür reicht dem Finanzamt in der Regel eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung aus.

    Ausnahme bei hohen Einnahmen: Liegen die jährlichen Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins bei mehr als 600.000 Euro und der Gewinn über 60.000 Euro, kann das Finanzamt eine Bilanzierung verlangen. Die Erstellung einer Bilanz erfordert allerdings weitreichende Kenntnisse in Sachen Buchführung und sollte daher von einem Steuerberater erledigt werden.

    Wir sind immer für Sie da!

    Wenn Sie konkrete Fragen zum Thema Gemeinnützigkeit haben oder eine fachkompetente und ganzheitliche Beratung beziehungsweise Steuerberatung wünschen, wenden Sie sich gerne jederzeit an uns.

    Was können wir für Sie tun?


    Sebastian Wieler

    Steuerberater

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    Sebastian Wieler - Steuerberater

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      Sie möchten die bestmögliche Lösung, eine schnelle fachkundige Auskunft oder eine professionelle Bearbeitung Ihres Anliegens? Prima, wir auch! Füllen Sie einfach das Kurzformular aus oder rufen Sie uns an.

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