Investitions-Booster – die neuen Steuergesetze

Am 11. Juli 2025 hat der Bundesrat dem Gesetzentwurf für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland zugestimmt. Die Neuerungen betreffen vor allem GmbHs sowie Geschäftsführer und unter anderem folgende Bereiche:
Degressive Absetzung für Abnutzung (AfA)
Für Anschaffungen vom 01. Juli 2025 bis 31. Dezember 2027 ist wieder eine degressive Abschreibung von bis zu 30 % erlaubt. Das gilt für bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, wie z. B. Maschinen, Fahrzeuge oder Büroausstattung. Immobilien und immaterielle Wirtschaftsgüter sind von der Neuregelung ausgeschlossen. Bei der degressiven Abschreibung wird jedes Jahr ein fester Prozentsatz vom Restwert abgeschrieben. Dieser Satz darf höchstens das Dreifache der linearen Abschreibung und maximal 30 % betragen. Vorteilhaft ist das vor allem bei einer Nutzungsdauer ab 4 Jahren. Zusätzliche Abschreibungen wegen besonderer Abnutzung sind dann nicht mehr erlaubt. Diese Maßnahme wird im Rahmen des sog. „Investitions-Boosters“ (§ 7 Abs. 2 EStG-E) umgesetzt.
Senkung der Körperschaftsteuer
Ab 2028 sinkt der Körperschaftsteuersatz jährlich um 1 Prozentpunkt – insgesamt um 5 Prozentpunkte bis 2032 (§ 23 Abs. 1 KStG-E). Ab dann liegt die Körperschaftsteuer nur noch bei 10 %. Das ist so im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD vereinbart und Teil des Investitionssofortprogramms – zusammen mit der degressiven AfA. Durch den sinkenden Körperschaftsteuersatz sinkt auch der Solidaritätszuschlag. Insgesamt ergibt sich eine Entlastung von rund 5,3 %.
Abschreibung für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge
Für E-Autos, E-Lastwagen, E-Busse sowie andere E-Nutzfahrzeuge, die zwischen dem 1. Juli 2025
und dem 31. Dezember 2027 angeschafft werden, gibt es eine neue Steuerregelung: Man darf die Kosten für das Fahrzeug in 6 Jahren abschreiben und somit jedes Jahr einen Teil der Kosten von der Steuerlast abziehen. Im Anschaffungsjahr beläuft sich die Abschreibung auf 75 %, im zweiten Jahr beträgt diese 10 % und in den folgenden 4 Jahren sind es noch 5 %, 5 %, 3 % und schließlich 2 %. Zu beachten ist allerdings, dass diese Regelung nur dann gilt, wenn keine Sonderabschreibung genutzt wird (§ 7 Abs. 2a – neu – EStG).
Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der Dienstwagenbesteuerung
Wird ein betriebliches Fahrzeug auch privat genutzt, muss dieser Vorteil versteuert werden. Für E-Autos und Brennstoffzellenfahrzeuge gibt es jedoch einen steuerlichen Vorteil: Bei Anwendung der 1-Prozent-Regelung muss nur ein Viertel des Bruttolistenpreises angesetzt werden und bei der Fahrtenbuchregelung nur ein Viertel der tatsächlichen Anschaffungskosten. Dieser Vorteil galt bislang nur, wenn das Fahrzeug nicht mehr als 70.000 Euro gekostet hat. Dieser Betrag wurde jetzt auf 100.000 Euro erhöht und gilt für Fahrzeuge ohne CO2-Emissionen, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2030 angeschafft werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG).
Ausweitung der Forschungszulage
Wenn Unternehmen ab dem Jahr 2026 Geld in Forschung investieren, können sie eine staatliche Forschungszulage beantragen. Für förderfähige Aufwendungen von bis zu 12 Mio. Euro pro Jahr gibt es vom Staat bis zu 3 Mio. Euro zurück. Kleinere und mittlere Unternehmen können im Zusammenhang mit dem Wachstumschancengesetz sogar bis zu 4,2 Mio. Euro pro Jahr beantragen. Die maximale Förderung für ein Projekt beträgt 15 Mio. Euro. Zudem gibt es weitere Pauschalen sowie eine Erhöhung des Stundenlohns bei Eigenleistung.
Wir beraten Sie gerne.
Sie haben Fragen zu den neuen Steuerregelungen oder möchten mehr darüber erfahren? Wir sind gerne für Sie da! Mit rund 300 Mitarbeitern an 12 Standorten im Großraum Rheinland bündeln wir ein Kompetenznetzwerk aus Steuerberatung, Rechtsberatung und Unternehmensberatung unter einem Dach und können Mandanten immer ganzheitlich und interdisziplinär beraten.

Wir machen’s einfach.

Hallo, ich bin Mirco Heidrich und freue mich auf Ihre Nachricht – per Kurzformular oder telefonisch.