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Arbeitnehmer in Kurzarbeit: Kug unterliegt Progressionsvorbehalt

03.08.2020
Arbeitnehmer in Kurzarbeit: Kug unterliegt Progressionsvorbehalt - Fallback Bild

Aufgrund der Corona-Krise sind viele Arbeitnehmer in Kurzarbeit tätig. Das Kurzarbeitergeld ist als Lohnersatzleistung zwar steuerfrei, unterliegt aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das heißt: Es erhöht den persönlichen Steuersatz, mit dem das restliche Einkommen des Arbeitnehmers versteuert wird. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung kann es daher schnell zu Steuernachzahlungen kommen.

Beispiel:

Der ledige Arbeitnehmer A bezieht im Jahr 2020 ein Kurzarbeitergeld von insgesamt 4.000 €.

Sein zu versteuerndes Einkommen liegt bei 30.000 €. Ohne Kurzarbeitergeld würde seine festgesetzte Einkommensteuer bei 5.187 € liegen, aufgrund des Progressionsvorbehalts erhöht sich die Steuer auf 5.684 €.

Das Kurzarbeitergeld führt also zu einer steuerlichen Mehrbelastung der übrigen Einkünfte von 497 €.

Wir machen’s einfach.

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