Service-Center Icon
Service-Center
Kontakt Icon
Kontakt

BFH entscheidet die Umsatzsteuerbefreiung für bestimmte Nebenleistungen

13.09.2023

Umsatzsteuer und Nebenleistungen: Was ändert sich für Hoteliers, Gastronomen und Überraschungs-Eier?

Die Welt der Steuern kann manchmal ganz schön kompliziert sein. Besonders in der Umsatzsteuer gibt es einige Regeln, die nicht auf den ersten Blick verständlich sind. Eine wichtige Regel besagt: „Eine Nebenleistung teilt das Schicksal der Hauptleistung.“ Klingt verwirrend? Keine Sorge, wir erklären es Ihnen.

 

Warum ist das wichtig?

Stellen Sie sich vor, Sie vermieten ein Hotelzimmer. Normalerweise zahlen Sie auf eine Übernachtung einen reduzierten Steuersatz von 7%. Aber was ist, wenn Ihr Hotel auch einen Wellness-Bereich hat und Sie Ihren Gästen die Nutzung anbieten? Hier wird es knifflig. Bisher musste man auf diese zusätzliche Dienstleistung den normalen Steuersatz von 19% zahlen.

 

Die Regel und ihre Ausnahmen

Die Regel besagt also, dass der Steuersatz für die Hauptleistung und die Nebenleistung gleich sein sollte. Aber es gibt Ausnahmen. Zum Beispiel, wenn man ein Grundstück vermietet. Normalerweise zahlen Sie darauf keine Umsatzsteuer. Aber wenn Sie auf diesem Grundstück auch Maschinen oder Geräte zur Verfügung stellen und vermieten, müssen Sie dafür Umsatzsteuer zahlen.

 

Die Überraschung vom Bundesfinanzhof

Jetzt kommt die Überraschung: Der Bundesfinanzhof hat kürzlich eine Entscheidung getroffen, die diese Regeln ändert. Sie besagt, dass in bestimmten Fällen die Vermietung von Maschinen oder Geräten zusammen mit einem Grundstück von der Umsatzsteuer befreit sein kann. Das könnte bedeuten, dass Hotels, die Wellness-Dienstleistungen anbieten, weniger Umsatzsteuer zahlen müssen.

 

Und jetzt zum Überraschungs-Ei

Ähnliche Probleme tauchen auch bei dem besonders bei Kindern beliebten Überraschungs-Ei auf: Es besteht aus 20 Gramm Schokolade in Form einer zweilagigen Hülle, außen braun, innen weiß. Im Inneren des Ei´s befindet sich in einer ebenfalls eiförmigen, meist gelben Plastikverpackung eine Gimmick-Figur oder ein Spielzeug zum Zusammenbauen. Vereinfacht: Schokolade unterliegt einer 7 %-igen Umsatzsteuer und Spielzeug einer 19 %-igen Umsatzsteuer. Beträgt der Preis eines solchen „Kombinationsartikels“ weniger als 20,- €, wird die einheitliche Anwendung des Steuersatzes mit 7 % nach einer Vereinfachungsregel des Bundesfinanzministeriums nicht beanstandet, wenn der Wert des ermäßigten Warenbestandteils mindestens 90 % beträgt!

Für unser Ei bedeutet das –wenn wir unterstellen der Verkäufer packt die Eier nicht aus und wieder ein – und 20 Gramm Schokolade sind so wertvoll, dass das Spielzeug des Ü-Ei´s keine 10 % des Gesamtpreises des Herstellers ausmacht, dann ist der richtige Umsatzsteuersatz: 7 %!
Aber egal ob Massage oder Vollmilchschokolade – Es bleibt spannend und abzuwarten, welche Auswirkungen die Entscheidung des BGH auf unterschiedlichste Bereiche hat.

Wir machen’s einfach.

Sie möchten die bestmögliche Lösung, eine schnelle fachkundige Auskunft oder eine professionelle Bearbeitung Ihres Anliegens? Prima, wir auch! Füllen Sie einfach das Kurzformular aus oder rufen Sie uns an.

    *Pflichtfelder

    Service-Center