Meldepflicht für elektronische Registrierkassen

Kassensysteme, EU-Taxameter, Wegstreckenzähler & Waagen mit Kassenfunktion
Seit dem 1. Januar 2020 müssen Kassensysteme bzw. elektronische Aufzeichnungssysteme mit einer Sicherheitseinrichtung ausgestattet sein, die eine (nachträgliche) Manipulation der digital erfassten Daten verhindert. Seit dem 1. Januar 2025 besteht nun auch eine Meldepflicht gegenüber dem zuständigen Finanzamt zum verwendeten Aufzeichnungssystem. Dabei müssen unter anderem auch Angaben zur zertifizierten Technik und dem genauen Zeitpunkt der Anschaffung gemacht werden.
Neben digitalen Kassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (zTSE), wie sie zum Beispiel in der Gastronomie oder in Hotels eingesetzt werden, bestehen auch für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler, wie sie unter anderem in Taxis und Uber-Pkw genutzt werden, sowie Waagen mit Kassenfunktion eine Meldepflicht. Mit der Meldung soll zudem sichergestellt werden, dass mit gesetzeskonformen Kassensystemen gearbeitet wird.
Bitte beachten Sie: Eine Meldepflicht besteht für die Inbetriebnahme, Änderung und Stilllegung einer Kasse.
Tipp: TSE-Wegstreckenzähler von HALE
Der Elektronikhersteller und Marktführer im deutschsprachigen Raum HALE hat 3 Taxameter-Generationen für die TSE-Pflicht entwickelt. Mehr noch: Der HALE WSZ-07 ist der einzige Wegstreckenzähler auf dem Markt, der auch direkt selbst signiert. Damit entfällt die Anschaffung einer separaten und teuren Signierbox.
Registrierung zum Beispiel via ELSTER
Seit dem 1. Januar 2025 muss die Meldung der relevanten digitalen Endgeräte an das zuständige Finanzamt online erfolgen. Hierfür gibt es 3 Möglichkeiten:
- über „Mein ELSTER“
- über eine kompatible eigene Hersteller-Software
- über Drittanbieter-Software mit entsprechender Schnittstelle (ERiC)
Bitte beachten Sie: Eine wirksame Erfüllung der Mitteilungspflicht ist grundsätzlich nur auf diesen Wegen möglich.
Meldung über ELSTER
Meldung über eine eigene Software des Kassenherstellers
Meldung über Drittanbieter-Software z. B. DATEV MeinFiskal
Steuererklär-Video
Umfangreiche Erstanmeldung, kontinuierliche Updates
Die Erfüllung der Meldepflicht ist einigermaßen umfangreich, da neben den Angaben zum eigentlichen elektronischen Aufzeichnungssystem inklusive der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (zTSE) auch Angaben zum Datenübermittler, zum Steuerpflichtigen selbst sowie zur Betriebsstätte gemacht werden müssen. Zudem muss immer die gesamte Betriebsstätte gemeldet werden und mit einer Einmalmeldung ist es auch nicht getan: Meldepflichtig sind immer die Vorgänge
- Anmeldung
- Abmeldung
- Änderungen und Korrekturen des Kassensystems
Gut zu wissen: Wir haben in puncto Meldung von elektronischen Kassensystemen schon viel Erfahrung und übernehmen diese Aufgabe gerne für Sie.
Fristen, die es zu beachten gilt
Natürlich gelten auch für Meldungen von relevanten digitalen Endgeräten gesetzliche Fristen:
- Vor dem 1. Juli 2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme sind bis zum 31. Juli 2025 zu melden (§ 1 Absatz 1 Satz 1 KassenSichV)
- Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme müssen innerhalb eines Monats nach der Anschaffung gemeldet werden (§ 146a Absatz 4 Satz 2 AO)
- Ab dem 1. Juli 2025 außer Betrieb genommene elektronische Aufzeichnungssysteme sind innerhalb eines Monats abzumelden (§ 146a Absatz 4 Satz 2 AO)
Bitte beachten Sie: Bei einer „Abmeldung“ muss natürlich zuvor auch eine „Anmeldung“ erfolgt sein. Daher müssen Sie bei der Außerbetriebnahme elektronischer Aufzeichnungssysteme vorher unbedingt die Anschaffung mitteilen.
Sie haben Fragen oder möchten, dass wir die Meldungen für Sie übernehmen? Dann kontaktieren Sie uns einfach!