Jahressteuergesetz 2020: Was Sie als Unternehmer jetzt wissen sollten
Kurz vor Jahresende hat der Gesetzgeber das Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) verabschiedet. Es enthält unter anderem eine Vielzahl an Änderungen für Unternehmer sowie Arbeitgeber/-nehmer. Wir haben einige der wichtigsten Neuerungen für Sie zusammengefasst.
Flexibilisierung der Investitionsabzugsbeträge:
Durch Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Einkommensteuergesetz ist es möglich, künftiges Abschreibungspotential aus beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens in Zeiträume vor deren Anschaffung zu verlegen.
Unabhängig davon ermöglicht die Regelung auch Sonderabschreibungen nach der Anschaffung. Im Gesetzentwurf sollte eine Erleichterung geschaffen werden, wonach das Wirtschaftsgut lediglich zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden muss. Im finalen Gesetz bleibt es nun jedoch bei dem Erfordernis einer fast ausschließlichen (> 90 %) betrieblichen Nutzung. Neu ist dabei, dass nun auch längerfristig vermietete Wirtschaftsgüter (für mehr als drei Monate) begünstigt sind. Die begünstigten Investitionskosten zur Bildung des Investitionsabzugsbetrags wurden von 40 % auf 50 % angehoben. Für alle Einkunftsarten gilt eine einheitliche Gewinngrenze in Höhe von 200.000 € (im Entwurf betrug diese 150.000 €) als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen.
Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe im Gemeinnützigkeitsbereich:
Auch gemeinnützige Organisationen können steuerpflichtige Einkünfte erzielen, wenn sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, zum Beispiel durch gastronomische Leistungen bei Vereinsfesten oder durch den Verkauf anderer Waren. Laut JStG 2020 bleiben die Gewinne bzw. Überschüsse der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe körperschaft- und gewerbesteuerfrei, wenn deren Einnahmen im betroffenen Jahr einschließlich Umsatzsteuer nicht über 45.000 € (zuvor: 35.000 €) liegen. Auch die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wird für kleine Körperschaften, die unter dieser Einnahmengrenze bleiben, abgeschafft.
In Fällen von besonders schwerer Steuerhinterziehung wird die Verjährungsfrist von zehn auf 15 Jahre erhöht.
Zahlungsfrist für Corona-Sonderzahlungen:
Die Steuerbefreiung der „Corona-Sonderzahlung“ bis zu einer Höhe von 1.500 € setzte bisher voraus, dass diese bis zum 31.12.2020 gezahlt werden musste. Der Gesetz-geber hat diese Frist bis zum 30.06.2021 verlängert. Das bedeutet aber nicht, dass für 2021 noch einmal 1.500 € steuerfrei gezahlt werden können. Vielmehr können nunmehr im Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 30.06.2021 „Corona-Sonderzahlungen“ bis zu einer Höhe von 1.500 € steuerfrei gezahlt werden. Diese müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
Steuerbefreiung für Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld:
Durch das Corona-Steuerhilfegesetz wurde eine Steuerbefreiung für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld in das Gesetz aufgenommen. Der Gesetzgeber hat den Anwendungszeitraum dieser Regelung bis Ende 2021 verlängert.
Zeitlich befristete Homeoffice-Pauschale:
Da aufgrund der Corona-Pandemie viele Arbeitnehmer gezwungen sind, von zu Hause aus zu arbeiten, jedoch nicht alle Arbeitnehmer über ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer verfügen, hat der Gesetzgeber für 2020 und 2021 eine Homeoffice-Pauschale eingeführt.
Wenn der häusliche Arbeitsplatz des Steuerpflichtigen nicht die Voraussetzungen für den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer erfüllt, kann der Steuerpflichtige einen pauschalen Betrag von 5 € pro Kalendertag, an dem er seine gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung ausübt, abziehen. Die Tätigkeit kann zum Beispiel auch in der Küche oder im Wohnzimmer (gilt normalerweise nicht als „Arbeitsplatz“) ausgeübt werden.
Mit der Tagespauschale sind alle (Mehr-)Aufwendungen für die Nutzung der häuslichen Wohnung abgegolten. Der Abzug der Tagespauschale für einen häuslichen Arbeitsplatz ist auf einen Höchstbetrag von 600 € im Wirtschafts- oder Kalenderjahr für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung des Steuer-pflichtigen begrenzt. Wenn der Steuerpflichtige verschiedene betriebliche oder berufliche Tätigkeiten ausübt, sind sowohl die Tagespauschale von 5 € als auch der Höchstbetrag von 600 € auf die verschiedenen Betätigungen aufzuteilen. Es erfolgt keine tätigkeitsbezogene Vervielfachung.