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PMPG – Ihr Steuerberater in puncto Gemeinnützigkeit

26.08.2021

Wir sind Ihre kompetenten Steuerberater, wenn es um Gemeinnützigkeit geht. Aus steuer- und rechtlicher Sicht ist das Thema „Gemeinnützigkeit“ ziemlich komplex und für viele Anwendungsbereiche vom Gesetzgeber genau definiert. Die sprachliche Definition ist hier sehr viel einfacher: Gemeinnützig ist ein Verhalten, das dem Gemeinwohl dient. Und wenn Sie vor diesem Hintergrund einen Blick auf die deutsche Gesellschaft werfen, werden Sie in vielen Bereichen auf die unterschiedlichsten Vereine, Körperschaften und Personen treffen, die dieses Kriterium erfüllen. Alleine von den rund 600.000 eingetragenen Vereinen in Deutschland sind 95 Prozent gemeinnützig.

Gemeinnützigkeit bedeutet steuerliche Vorteile

Egal, ob Vereine, Stiftungen, GmbHs, Aktiengesellschaften, Genossenschaften, Unternehmergesellschaften oder Non-Profit-Organisationen (NPO) – sie erfüllen das im deutschen Steuerrecht festgesetzte Kriterium  der Gemeinnützigkeit, wenn sie einem mildtätigen, kirchlichen oder eben gemeinnützigen Zweck dienen. Ist das der Fall, sind sie in der Regel von der Grund- und Gewerbesteuer sowie von der Körperschaftsteuer befreit und für bestimmte Leistungen gilt ein gesenkter Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Eine gemeinnützige Organisation hat außerdem finanzielle Vorteile bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer und wird bei der Vergabe von öffentlichen Zuschüssen häufiger berücksichtigt. Denn die oftmals ehrenamtliche Unterstützung und Förderung von z. B. Wissenschaft, Bildung, Erziehung, Tierwohl, Klima, Kultur, Kunst, Sport, Katastrophenhilfe sowie humanitären und karitativen Einrichtungen geht immer mit einem positiven Image einher. Und nicht selten ist die Gemeinnützigkeit sogar eine Grundvoraussetzung für den Erhalt öffentlicher Mittel.

Voraussetzungen für Gemeinnützigkeit

Die Gemeinnützigkeit einer Organisation oder einer Körperschaft wird vom zuständigen Finanzamt anerkannt. Hinzu kommen weitere Auflagen, die erfüllt werden müssen. So darf z. B. ein gemeinnütziger Verein kein Vermögen anhäufen. Im Gegenteil: Der Verein ist verpflichtet, die eingenommenen Spendengelder und andere Zuschüsse zeitnah für die in der Satzung festgelegten Zwecke zu verwenden. Deshalb ist es wichtig, dass in der Satzung genau definiert ist, für welche Zwecke Gelder verteilt werden und das die Vermögensverwaltung entsprechend koordiniert ist. Weil es vorkommt, dass für größere (Hilfs-)Projekte oder Anschaffungen höhere Gelbeträge aufgebracht werden müssen, sind Rücklagen im Sinne der Selbstlosigkeit hingegen erlaubt. Es dürfen dafür jedoch keine Mittel eingesetzt werden, die für Projekt vorgesehen sind, die von der steuerlichen Begünstigung profitieren. Dies muss mittels einer entsprechenden Rechnungslegung nachgewiesen werden.

Hat das Finanzamt nach Prüfung der Geschäftsführung Ihre Gemeinnützigkeit anerkannt bzw. bestätigt, erhalten Sie einen sogenannten Freistellungsbescheid. Um diesen zu beantragen müssen Sie eine Körperschaftsteuererklärung, eine Überschussermittlung, eine Vermögensübersicht und einen Tätigkeitsbericht in digitaler Form beim zuständigen Finanzamt einreichen.

Gemeinnützigkeit er- und behalten

Zur Finanzierung der sozialen Tätigkeit oder zur Förderung von Projekten sind gemeinnützige Organisationen häufig auch auf wirtschaftliches Handeln angewiesen. Hierbei ist jedoch größte Vorsicht geboten, denn die Grenze der Steuerbefreiung im sogenannten ideellen Bereich zur Steuerpflicht im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist schnell überschritten. Um die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu erhalten und vor allem zu behalten, müssen eine ganze Reihe von Kriterien erfüllt werden. Das fängt bei der Gestaltung der Satzung an und geht über den Nachweis einer ordnungsgemäßen Mittelverwendung bis hin zu möglichen Kooperationsvereinbarungen unter Einhaltung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Regelungen.

Konkrete Zahlen – für gemeinnützige Organisationen gilt:

  • Einnahmen von bis zu 45.000 Euro im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb pro Jahr sind von der Körperschaftssteuer befreit
  • Der Freibetrag für nebenberufliche Tätigkeiten (Übungsleiter, Ausbilder etc.) liegt bei 3.000 Euro pro Jahr
  • Der Ehrenamtsfreibetrag liegt bei 840 Euro pro Jahr
  • Für Zuwendungen bis 300 Euro muss keine Spendenquittung ausgestellt werden – für seine Steuererklärung reicht dem Spender ein Bareinzahlungsbeleg, der Überweisungsträger oder die Buchungsbestätigung vom Online-Banking

Aberkennung der Gemeinnützigkeit

Weil gemeinnützige Einrichtungen unter anderem auch steuerliche Privilegien genießen, behält die Finanzverwaltung die entsprechenden Vereine und Organisationen fest im Blick. Und sollten sich dann bei einer Betriebsprüfung tatsächlich Unregelmäßigkeiten in Form von Verstößen gegen das Gemeinnützigkeitsrecht ergeben, droht der Verlust der Gemeinnützlichkeit und somit auch die Steuervorteile. Nachzahlungen – auch nachträglich für mehrere Jahre – können die Folge sein und im schlimmsten Fall sogar das Aus bedeuten.

Wenn Sie die Vielzahl an Regelungen und Vorgaben im Gemeinnützigkeitsrecht betrachten, bekommen Sie eine Vorstellung davon, wie schnell eine Aberkennung passieren kann. Und weil das „Alles-oder-nichts-Prinzip“ gilt, wird schon der kleinste Fehler bestraft. Dazu zählen z. B. eine fehlerhafte Satzung, das Fehlen einer ordentlichen Buchhaltung, die Missachtung des Selbstlosigkeitsgebots, versteckte Gewinnausschüttungen, ein Gefälligkeitsspendenbeleg, die Zahlung überhöhter Gehälter und Honorare oder ein Verstoß gegen bankenaufsichtsrechtliche Auflagen der BaFin.

Ist den Finanzbeamten bei der Betriebsprüfung ein solcher Fehler aufgefallen, entziehen Sie der Organisation für das Kalenderjahr die Gemeinnützigkeit, in dem der Fehler gemacht wurde. Die Praxis hat gezeigt, dass ein und derselbe Fehler häufig über mehrere Jahre gemacht wurde – was einen entsprechend langen Entzug der Gemeinnützigkeit zur Folge hat.

Der Verlust der Gemeinnützigkeit zieht weitreichende Konsequenzen mit sich. Denn es müssen nicht nur mitunter erhebliche Steuernachzahlungen an das Finanzamt geleistet, sondern auch mit weiteren Problemen gerechnet werden. Öffentliche Fördermittel und Zuschüsse müssen zurückgezahlt werden oder werden eingestellt, es können Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden oder die Spendeneinnahmen brechen ein, weil keine Zuwendungsbestätigungen mehr ausgestellt werden können.

Die Liste möglicher Fehlverhalten ist lang – und dies ist lediglich ein Auszug. Aber das Gute ist: Nach Behebung des Fehlers kann die Gemeinnützigkeit wiedererlangt werden. Und noch besser ist, wenn erst gar keine Fehler passieren. Dabei unterstützen wir Sie gerne mit unserem tiefgründigen Fachwissen.

Wir sind gerne für Sie da

Wenn Sie konkrete Fragestellungen zum Thema Gemeinnützigkeit haben oder eine fachkompetente und ganzheitliche Beratung bzw. Steuerberatung wünschen, wenden Sie sich einfach an unseren PMPG-Partner Sebastian Wieler.

Wir machen’s einfach.

Sie möchten die bestmögliche Lösung, eine schnelle fachkundige Auskunft oder eine professionelle Bearbeitung Ihres Anliegens? Prima, wir auch! Füllen Sie einfach das Kurzformular aus oder rufen Sie uns an.

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