Steuersparmodell: GmbH & atypisch Still
Der Schlüssel zur Minimierung Ihrer Gewerbesteuerbelastung
Die GmbH & atypisch Still ist eine selten genutzte Rechtsform, die aber erhebliche steuerliche Vorteile bieten kann – insbesondere hinsichtlich der Gewerbesteuer.
Was ist eine GmbH & atypisch stille Beteiligung?
Im Steuerrecht wird zwischen der typischen und der atypischen stillen Gesellschaft unter-schieden. Der wesentliche Unterschied zwischen beiden Rechtsformen liegt darin, dass ein atypisch stiller Gesellschafter neben dem laufenden Gewinn und Verlust auch an den stillen Reserven beteiligt ist. Der atypische Gesellschafter trägt Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative und wird somit steuerlich als Mitunternehmer gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG behandelt. Mithin erfolgt die Gewinnermittlung wie bei Personengesellschaften. Somit wird der steuerliche Gewinn der Mitunternehmerschaft durch das Betriebsfinanzamt gesondert und einheitlich festgestellt und auf die Beteiligten verteilt. Der typische stille Gesellschafter erzielt hingegen lediglich Einkünfte aus Kapitalvermögen. Es muss also zwingend eine atypische Gesellschaft im steuerrechtlichen Sinne vorliegen, damit die nachfolgend beschriebene Steuergestaltung funktioniert.
Wer kann stiller Gesellschafter sein?
Grundsätzlich besteht jede stille Gesellschaft aus nur zwei Gesellschaftern – dem Inhaber und dem Stillen. Stiller Gesellschafter kann jede natürliche oder juristische Person sein. Die Gestaltung ist insbesondere mit Familienmitgliedern möglich, soweit der Fremdvergleichsgrundsatz beachtet wird. Sollen mehrere stille Gesellschafter am Handelsgeschäft beteiligt werden, liegen in der Regel auch mehrere stille Gesellschaften vor.
Vorteile bei der Gewerbesteuer
Die Berechnung der Gewerbesteuer folgt dem üblichen Muster: Der gesondert und einheitlich festgestellte Gewinn der Mitunternehmerschaft, also der atypischen Gesellschaft, wird bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zugrunde gelegt und um die Hinzurechnungen nach § 8 GewStG erhöht bzw. um die Kürzungen nach § 9 GewStG gemindert. Der eigentliche Vorteil dieser Gestaltung liegt in der Gewährung des Gewerbesteuer-Freibetrags (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG) in Höhe von 24.500 Euro, der der atypischen stillen Gesellschaft als Personengesellschaft im Gegensatz zu einer „herkömmlichen“ GmbH gewährt wird. Unterstellt man einen repräsentativen Hebesatz von 400 Prozent, beträgt die jährliche steuerliche Ersparnis 3.430 Euro (24.500 Euro x 3,5 % x 400 %). Ist der stille Gesellschafter eine natürliche Person, wird darüber hinaus die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer nach Maßgabe des § 35 EStG angerechnet. Liegen – separat zu betrachtende – Geschäftsbereiche des Inhabers vor, kann der Freibetrag durch die Aufnahme mehrerer stiller Gesellschafter sogar mehrfach in Anspruch genommen werden. Selbst wenn dies nicht möglich ist, lohnt sich die Gestaltung trotz der zusätzlichen Steuerberatungskosten jedoch regelmäßig.
Die atypisch stille Gesellschaft als Vehikel zur Verlustverrechnung
Soweit keine GmbH & atypisch Still besteht, gibt es auf der Ebene des Gesellschafters einer GmbH nur eine eingeschränkte Möglichkeit, eine Gewinnausschüttung mit anderen Einkünften zu verrechnen. Im Gegenzug werden die Ausschüttungen, die zuvor bereits auf der Ebene der GmbH besteuert wurden, nur mit einem reduzierten Steuersatz, nämlich der Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent, besteuert.
Auch durch einen Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG ist keine vollständige Verlustverrechnung möglich, da in diesem Fall das Teileinkünfteverfahren greift, bei dem lediglich 60 Prozent der Ausschüttungen für die Verrechnung mit Verlusten genutzt werden können. Auch in diesem Szenario bliebe die Steuerbelastung auf Ebene der Kapitalgesellschaft bestehen. Für den Fall, dass die Voraussetzungen der Günstigerprüfung (32d Abs. 6 EStG) vorliegen, kann ein noch niedrigerer individueller Steuersatz für die Besteuerung der Ausschüttung genutzt werden. Allerdings bleibt auch in diesem Fall die Steuerbelastung auf Ebene der Kapitalgesellschaft bestehen.
Deutlich vorteilhafter gestaltet sich die steuerliche Situation, wenn eine GmbH & atypisch Still besteht, da sämtliche Einkünfte zu gewerblichen Einkünften umqualifiziert (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) werden, so dass eine Verlustverrechnung mit anderen Einkünften uneinge-schränkt möglich ist und zusätzlich auf Ebene der GmbH die Körperschaftsteuerbelastung für den Gewinnanteil des Stillen entfällt. Letztendlich ist bei dieser Gestaltung der Gewinnanteil des Stillen nur mit der Gewerbsteuer nach Ausnutzung des Freibetrages in Höhe von 24.500 Euro, die auf Ebene der GmbH anfällt, aber auf die Einkommensteuer nach § 35 EStG ange-rechnet wird, belastet.
Verlustverrechnung zwischen Schwestergesellschaften
Eine GmbH & atypisch Still ist auch eine attraktive Lösung, um Gewinne und Verluste zwischen Schwestergesellschaften zu verrechnen. Aufgrund des Trennungsprinzips ist eine Verlustverrechnung zwischen Gesellschaften nicht möglich, selbst wenn sämtliche Anteile einem Alleingesellschafter gehören. Auch eine körperschaftsteuerliche Organschaft (§ 14 KStG) ist mangels Beteiligung nicht möglich, da kein Mutter-Tochter-Verhältnis besteht. In solchen Fällen bietet die Gründung einer GmbH & atypisch Still eine attraktive Lösung, um zum einem den Gewerbesteuerfreibetrag auszunutzen und zum anderen Gewinnanteile von der Gewinn-GmbH in die Verlust-GmbH zu transferieren und dadurch Ausgleichspotenziale auszunutzen. Wichtig ist, dass der Gewinnanteil stets fremdüblich gewählt wird, da ansonsten gleichzeitig verdeckte Gewinnausschüttungen und verdeckte Einlagen entstehen können (sogenannter Dreiecksfall).
Wir beraten Sie gerne!
Die GmbH & atypisch Still bietet einige attraktive steuerliche Vorteile. Wenn auch Sie davon profitieren möchten, beraten wir Sie gerne ausführlich zu diesem Thema und zeigen Ihnen verschiedene Möglichkeiten auf.
- 1