Steuern sparen: Homeoffice und häusliches Arbeitszimmer

Die Covid-19-Pandemie hat den Berufsalltag vieler Arbeitnehmer*innen ordentlich auf den Kopf gestellt. So musste – wenn es der Job zulässt – möglichst jeder von zu Hause aus arbeiten und Kontakte zu Kollegen oder Kunden reduzieren. Diese grundlegende Veränderung im Arbeitsalltag hat auch Auswirkungen auf die Steuererklärungen für die Jahre 2020 und 2021. 

Corona-Homeoffice von der Steuer absetzbar

Während ein separates Arbeitszimmer innerhalb der Wohnung oder des Hauses häufig vollumfänglich steuerlich absetzbar ist, sieht das bei der kleinen Arbeitsecke am Küchentisch oder auf dem Sofa anders aus. Denn dann können Sie keine Aufwendungen für einen Heimarbeitsplatz von der Steuer abziehen. Zumindest war das vor Corona so. Denn aufgrund der Tatsache, dass die Bundesregierung während der Corona-Krise eine Homeoffice-Pflicht angeordnet hat, wurde das Gesetz Ende 2020 geändert. Jetzt kann jeder, der von zu Hause aus gearbeitet hat bzw. noch arbeitet, unabhängig von der Größe des Arbeitsbereichs eine Pauschale von 5 Euro pro Tag für maximal 120 Tage im Jahr geltend machen. 

Bis zu 600 Euro pro Jahr Steuerersparnis

Der maximale Betrag von 600 Euro kann natürlich nur dann in der Steuererklärung angegeben werden, wenn die Arbeit im Homeoffice tatsächlich an 120 Tagen im Jahr erfolgte. Abzuziehen sind Urlaubs- und Krankheitstage, ggf. Fort- und Weiterbildungstage sowie diejenigen Tage, an denen Sie zur Arbeitsstätte gefahren sind. Wenn Sie im Jahr 2020 insgesamt z. B. 80 Tage im Homeoffice waren, verringert sich der Maximalbetrag entsprechend. In diesem Fall wären das 80 x 5 Euro = 400 Euro. Gleiches gilt für das aktuelle Kalenderjahr 2021.

Arbeitsmittel geltend machen

Falls Sie zur Erledigung Ihrer beruflichen Arbeit im Homeoffice zusätzliche Arbeitsmittel wie Schreibutensilien oder Geräte wie Drucker, Laptop, Kamera etc. angeschafft und aus eigener Tasche bezahlt haben, können Sie die Kosten dafür ebenfalls bei der Steuererklärung angeben.

Homeoffice im eigenen Arbeitszimmer

Sie haben während der Corona-Homeoffice-Zeit festgestellt, dass das Arbeiten von Zuhause aus problemlos möglich ist und zudem noch attraktive Vorteile bietet, sodass Sie Ihr Homeoffice auch künftig weiter nutzen oder sogar professionell ausbauen möchten? Kein Problem. Aber Folgendes sollten Sie aus steuerlichen Gründen beachten:

Kosten für einen kleinen Arbeitsbereich in einem ansonsten anderweitig genutzten Zimmer wie z. B. das Laptop auf dem Küchentisch oder den Schreibtisch im Wohnzimmer sind künftig – wie auch schon vor Corona – nicht absetzbar. Die laufenden Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, das dem beruflichen Zweck entsprechend eingerichtet ist und nahezu ausschließlich zum Arbeiten genutzt wird, hingegen schon. In diesem Fall können Sie Aufwendungen für Einrichtung (Mobiliar, Computer usw.) sowie die anteiligen Kosten für Miete, Strom, Wasser und Heizung von der Steuer abziehen. Als absatzfähigen Maximalbetrag hat der Gesetzgeber 1.250 Euro festgelegt. Dieser Betrag ist personenbezogen, sodass weitere Personen, die dasselbe Arbeitszimmer nutzen, auch jeweils 1.250 Euro in der Steuererklärung angeben können. Wenn Sie ausschließlich von zu Hause aus arbeiten möchten, gilt keine maximale Obergrenze mehr und die Kosten für das Arbeitszimmer sind in unbegrenzter Höhe steuerlich absetzbar.

Wir helfen Ihnen bei der Steuererklärung

Egal, ob coronabedingtes Homeoffice, reguläres Homeoffice oder zeitweise bzw. dauerhaft genutztes Arbeitszimmer zu Hause – damit Sie immer das für Sie bestmögliche Steuerergebnis erzielen ist es ratsam, bei der Erklärung auf fachkundige Unterstützung zu setzen. Gerne beraten wir Sie zu speziellen Sachverhalten und übernehmen auf Wunsch sämtliche Steuerangelegenheiten für Sie. Anruf genügt – wir freuen uns auf Sie. 

Wenn Sie Fragen rund ums Homeoffice, zum Arbeitszimmer oder zu anderen steuerlichen Anliegen haben, wenden Sie sich gerne an unsere Experten aus der Steuerberatung.