Konsignationslager in der Zusammenfassenden Meldung

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 28.01.2020 ein Schreiben im Kontext mit den Angaben zu Konsignationslagern in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) veröffentlicht.

Für Meldezeiträume nach dem 31.12.2019 sind in der ZM auch Angaben zu Lieferungen von Gegenständen, die im Rahmen eines Konsignationslagers in einen anderen EU-Mitgliedstaat versandt oder befördert werden, zu machen, wenn der Abnehmer der Gegenstände von vornherein feststeht.

Das BMF weist in seinem aktuellen Schreiben darauf hin, dass es aus organisatorischen Gründen übergangsweise noch nicht möglich sei, diese erforderlichen Angaben im Rahmen des bestehenden Verfahrens zur Abgabe der ZM vorzunehmen. Ersatzweise sei eine Meldung im Hinblick auf die ausgeführten Beförderungen und Versendungen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) – neben der bisherigen ZM – zu übermitteln. Der zu verwendende Vordruck ist auf dem Formularserver der Bundesfinanzverwaltung bereitgestellt. Dieser kann direkt online ausgefüllt und übermittelt werden oder alternativ nach dem Ausfüllen im Offlinemodus per E-Mail an das BZSt gesendet werden. Das BZSt bestätigt sodann die Übermittlung der Meldung.